Gemeinsame Anordnung für den Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS und die Geheime Staatspolizei
Am 1. Juli 1937 erlässt der Chef des Sicherheitshauptamtes und Chef der Sicherheitspolizei folgende „Gemeinsame Anordnung für den Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS und die Geheime Staatspolizei“:
1. Der Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS und die Geheime Staatspolizei bilden in den Ergebnissen ihrer Arbeit und in ihrer Wirkung nach außen eine Einheit.
Ihr inneres Verhältnis ist weder Konkurrenz noch Über- und Unterordnung, sondern gegenseitige Ergänzung unter Vermeidung jeder Doppelarbeit.
2. Zwischen dem Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS und der Geheimen Staatspolizei tritt mit sofortiger Wirkung die folgende Geschäftsverteilung in Kraft:
a) Ausschließlich von Sicherheitsdienst des Reichsführer-SS werden die folgenden Sachgebiete bearbeitet:
Wissenschaft (Lehre, Hochschulwesen, Forschung, politische Geistesrichtung), Volkstum und Volkskunde (Rassenkunde, Volksgesundheit, Volkskunde, Volkstumsarbeit), Kunst (Musik, bildende Kunst, Theater, Film, Funk), Erziehung (Jugenderziehung innerhalb der Schule, Jugenderziehung außerhalb der Schule, Erziehung der Hochschuljugend, Leibeserziehung), Partei und Staat, Verfassung und Verwaltung, Ausland, Freimaurerei, Vereinswesen.
b) Ausschließlich von der Geheimen Staatspolizei werden die folgenden Sachgebiete bearbeitet: Marxismus, Landesverrat, Emigranten.
c) Auf den folgenden Sachgebieten werden alle allgemeinen und grundsätzlichen Fragen (in denen staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen nicht in Betracht kommen) vom Sicherheitsdienst des Reichsführers-SS und alle Einzelfälle (in denen staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen in Betracht kommen) von der Geheimen Staatspolizei bearbeitet:
Kirchen, Sekten, sonstige religiöse und weltanschauliche Zusammenschlüsse,
Pazifismus,
Judentum,
Rechtsbewegung,
sonstige staatsfeindliche Gruppen (wie Schwarze Front, Bündische Jugend u. a.),
Wirtschaft,
Presse.
3. Jeder Vorgang, der einen der unter 2 a) angeführten Sachgebiete betrifft, ist von dem Geheimen Staatspolizeiamt an das Sicherheitshauptamt des RFSS., von jeder Staatspolizeileitstelle an den SD-Führer des zuständigen SS-Oberabschnitts, von jeder Staatspolizeistelle an den zuständigen SS-Unterabschnitt urschriftlich zur weiteren Bearbeitung abzugeben, soweit nicht für die Geheime Staatspolizei eine Rechtspflicht zur Bearbeitung besteht, im letzteren Falle ist die zuständige SD-Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.
4. Jeder Vorgang, der eines der unter 2 b) aufgeführten Sachgebiete betrifft, ist von dem Sicherheitshauptamt des RFSS an das Geheime Staatspolizeiamt, von jedem SD-Führer eines SS-Oberabschnitts an die zuständige Staatspolizeileitstelle, von jedem SD-Unterabschnitt an die zuständige Staatspolizeistelle urschriftlich zur weitern Bearbeitung abzugeben. Unterlagen für die geistig-wissenschaftliche Bearbeitung des Marxismus sind in Abschrift auf dem SD-Dienstwege weiterzuleiten.
5.) Auf den unter 2 c) aufgeführten Sachgebieten ist a) jeder Vorgang, der allgemeine und grundsätzliche Fragen betrifft (in denen staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen nicht in Betracht kommen), von dem Geheimen Staatspolizeiamt, soweit es den Vorgang nicht als Behörde bearbeiten muß - s. Zf. 6! -, an das Sicherheitshauptamt des RFSS von jeder Staatspolizeileitstelle an den SD-Führer des zuständigen SS-Oberabschnittes, von jeder Staatspolizeistelle an den zuständigen SD-Unterabschnitt urschriftlich zur weiteren Bearbeitung abzugeben.
b) jeder Vorgang, der Einzelfälle betrifft (in denen staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen in Betracht kommen), von dem Sicherheitshauptamt des RFSS an das Geheime Staatspolizeiamt, von jedem SD-Führer eines SS-Oberabschnittes an die zuständige Staatspolizeileitstelle, von jedem SD-Unterabschnitt an die zuständige Staatspolizeistelle urschriftlich zur weiteren Bearbeitung abzugeben.
Ist zweifelhaft, ob eine allgemeine oder grundsätzliche Frage oder ein Einzelfall vorliegt, so ist vorsorglich von der Geheimen Staatspolizei die entsprechende Dienststelle des Sicherheitsdienstes des RFSS und vom Sicherheitsdienst des RFSS die entsprechende Dienststelle der Geheimen Staatspolizei zu unterrichten.
6. Soweit auf den unter 2 c) aufgeführten Sachgebieten das Geheime Staatspolizeiamt allgemeine und grundsätzliche Fragen als Behörde bearbeiten muß, hat es die Mitzeichnung des Sicherheitshauptamtes des RFSS einzuholen.
Ebenso hat das Sicherheitshauptamt des RFSS zu Berichten und Stellungnahmen in allgemeinen und grundsätzlichen Fragen auf den unter 2 c) aufgeführten Sachgebieten die Mitzeichnung des Geheimen Staatspolizeiamtes einzuholen.
In der Bearbeitung aller Gesetzgebungsangelegenheiten hat das Sicherheitshauptamt des RFSS die Mitzeichnung des Geheimen Staatspolizeiamtes und das Geheime Staatspolizeiamt die Mitzeichnung des Sicherheitshauptamtes des RFSS einzuholen.
7. Das Geheime Staatspolizeiamt hat jeden Vorgang auf den unter 2c) aufgeführten Sachgebieten, gleich, ob er allgemeine und grundsätzliche Fragen oder ob er Einzelfälle betrifft, unverzüglich nach dem Abschluß der bearbeiteten Maßnahmen dem Sicherheitshauptamt des RFSS zur Auswertung zuzuleiten, das den Vorgang nach Auswertung alsbald an das Geheime Staatspolizeiamt zurückgibt.
8. Für die vom Sicherheitshauptamt des RFSS anzufertigenden allgemeinen Lageberichte stellt das Geheime Staatspolizeiamt Lageberichte über die unter 2 b) aufgeführten Sachgebiete zur Verfügung.
9. Soweit auf den unter 2 a) aufgeführten Sachgebieten staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden, richtet das Sicherheitshauptamt des RFSS an das Geheime Staatspolizeiamt, jeder SD-Führer eines SS-Oberabschnittes an die zuständige Staatspolizeileitstelle, jeder SD-Unterabschnitt an die zuständige Staatspolizeistelle den Antrag auf Vornahme dieser Maßnahmen, auf den nach staatspolizeichem Ermessen entschieden wird. Bescheid ist unverzüglich zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund der Bearbeitung allgemeiner oder grundsätzlicher Fragen auf den unter 2 c) aufgeführten Sachgebieten staatspolizeiliche Vollzugsmaßnahmen für erforderlich gehalten werden.
10. Die vorstehenden Anordnungen gelten entsprechend für die unter dem Kopf „Der Chef der Sicherheitspolizei“ bearbeiteten Vorgänge.