Anweisung der Kölner Gestapo zum Umgang mit der „Protestaktion gegen Juden“, 21. November 1938
Mit Bezug auf seine (bislang nicht aufgefundene) Verfügung vom 17. November 1938 teilt der Leiter der Kölner Gestapo den Landräten seines Zuständigkeitsbereichs Richtlinien hinsichtlich der Durchführung von Strafverfahren wegen Plünderei und andere Straftaten mit. Darin heißt es u.a.:
„a) Zu verfolgen sind Plünderungen (einschl. daraus entstehender Hehlereien).
b) Soweit Sachbeschädigungen an Synagogen, Friedhöfen, friedhofshallen durch Brand, Sprengung usw. erfolgt sind, werden sie nicht verfolgt.
c) Nicht verfolgt werden ferner: Beschädigungen von jüdischen Geschäften in jedem Falle, Beschädigungen von jüdischen Wohnungen, soweit dies nicht aus eigennützigen Motiven geschehen ist.
d) Tötungen und schwere Körperverletzungen werden verfolgt bzw. erörtert, soweit eigensüchtige Motive zugrunde liegen.“
Sollten Mitglieder der NSDAP, der SA oder anderer Gliederungen beschuldigt werden, sollte das umgehend gemeldet werden, weil die Gestapo „hierüber höheren Orts zu berichten“ hatte. Bei SS-Angehörigen musste vor einer Überstellung an die Justiz zunächst die Gestapo informiert werden. Zudem wies der Gestapo-Leiter auf seine Verfügung vom 17. November hin, in der er angeordnet hatte, „daß sämtliche einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatspolizeistelle Köln zwecks Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde vorzulegen“ seien.