Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Sühneleistung der Juden, 21. November 1938
Die Abgabepflicht wird auf staatenlose Juden ausgedehnt. Sie erhält den Namen „Judenvermögensabgabe“. Vermögen, dessen Wert nach Abzug der Verbindlichkeiten 5000 RM nicht übersteigt, unterliegt dieser Abgabe nicht.
Die Abgabe beträgt 20% des Vermögens; sie zerfällt in 4 Teilbeträge vom 15.12.38 bis 15.8.39. Ehegatten haften als Gesamtschuldner.