Anordnung des Münchener Oberfinanzpräsidenten vom 12. November 1938
Laut Anordnung des Münchener Oberfinanzpräsidiums dürfen jüdische Inhaber eines privaten Bankkontos von dem Konto ab 14. November 1938 wöchentlich nur noch 100 RM abheben; diese Summe ist von der Verfügungsbeschränkung ausgenommen. Banken und Sparkassen werden ermächtigt, zur Bezahlung von Rechnungen Überweisungen an arische Geschäfte und Personen (aus den Konten von Juden) vorzunehmen, wenn ihnen die Rechnung des Gläubigers vorgelegt wird. Nicht unter die Verfügungsbeschränkung fallen Zahlungen an staatliche und gemeindliche Kassen sowie an Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sind aber besondere Sicherheitsanordnungen getroffen worden oder hat der Inhaber des Guthabens sich einer weitergehenden Beschränkung unterworfen, so gehen diese vor.
Die vorliegende Anordnung gilt nicht für Geschäftsguthaben jüdischer Firmen. Sie tritt mit Ablauf des 30.11.38 außer Kraft. Ihr Zweck ist die Verhinderung der Verletzung von Devisenvorschriften im Zuge der verstärkten Auswanderung.