Menü
Chronik und Quellen
1938
November 1938

Verordnung über den Waffenbesitz von Juden vom 11. November 1938

Am 11. November 1938 erlässt der Reichsinnenminister eine Verordnung, wonach Juden der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition sowie von Hieb- und Stoßwaffen verboten ist. Sie lautet:

Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden.
Vom 11. November 1938.

Auf Grund des § 31 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 265), des Artikels III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 237) und des § 9 des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I, S. 1331) wird folgendes verordnet:

§ 1

Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, Reichsgesetzbl. I, S. 1333) ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schußwaffen und Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen verboten. Sie haben die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition unverzüglich der Ortspolizeibehörde abzuliefern.

§ 2

Waffen und Munition, die sich im Besitz eines Juden befinden, sind dem Reich entschädigungslos verfallen.

§3

Für Juden fremder Staatsangehörigkeit kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot zulassen. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§4

Wer den Vorschriften des § 1 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

§ 5

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§6

Diese Verordnung gilt auch im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten.

Berlin, den 11. November 1938

Der Reichsminister des Innern Frick

Baum wird geladen...