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Chronik und Quellen
1938
November 1938

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben, 12. November 1938

Am 12. November 1938 erließ der Beauftragte für den Vierjahresplan eine Verordnung, in der es u.a. hieß, dass Juden vom 1.1.39 an der Betrieb von Einzelhandels-, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt war. Ebenso ist ihnen verboten, auf Märkten, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder Bestellungen darauf anzunehmen. Jüdische Gewerbebetriebe, die entgegen dem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen. Ein Jude kann vom 1.1.39 ab nicht mehr Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20.1.34 sein; als leitenden Angestellten in einem Wirtschaftsunternehmen kann ihm gekündigt werden, worauf er Ansprüche auf Versorgung und Abfindung verliert. Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein.

Hier der Wortlaut der Verordnung:

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben.
Vom 12. November 1938.

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I, S. 887) wird folgendes verordnet: § 1

(1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 -Reichsgesetzbl. I, S. 1333) ist vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt.

(2) Ferner ist ihnen mit Wirkung vom gleichen Tage verboten, auf Märkten aller Art, Messen oder Ausstellungen Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten, dafür zu werben oder Bestellungen darauf anzunehmen.

(3) Jüdische Gewerbebetriebe (Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 - Reichsgesetzbl. I, S. 627), die entgegen diesem Verbot geführt werden, sind polizeilich zu schließen.

§ 2

(1) Ein Jude kann vom 1. Januar 1939 ab nicht mehr Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I, S. 45) sein.

(2) Ist ein Jude als leitender Angestellter in einem Wirtschaftsunternehmen tätig, so kann ihm mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen alle Ansprüche des Dienstverpflichteten aus dem gekündigten Vertrage, insbesondere auch Ansprüche auf Versorgungsbezüge und Abfindungen.

§3

(1) Ein Jude kann nicht Mitglied einer Genossenschaft sein.

(2) Jüdische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum 31. Dezember 1938 aus. Eine besondere Kündigung ist nicht erforderlich.

§4

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zu dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Er kann Ausnahmen zulassen, soweit diese infolge der Überführung eines jüdischen Gewerbebetriebes in nichtjüdischen Besitz, zur Liquidation jüdischer Gewerbebetriebe oder in besonderen Fällen zur Sicherstellung des Bedarfs erforderlich sind.

Berlin, den 12. November 1938
Der Beauftragte für den Vier jahresplan Göring
Generalfeldmarschall

Am 18. November 1938 verschickte der Reichswirtschaftsminister einen „Schnellbrief“ an sämtliche Preußischen Regierungspräsidenten, in dem er die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben kommentierte. Der Schnellbrief enthält u.a. eingehende Anweisungen über das Verfahren bei der Schließung jüdischer Betriebe.

Am 21. November 1938 korrigierte der Reichswirtschaftsminister die Verordnung vom 12. November in Absatz I, Ziffer 2, in den ein Zusatz aufgenommen wurde.

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