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Chronik und Quellen
1944
April 1944

Nachweis der deutschblütigen Abstammung bei der Aufnahme in Schulen, 5. April 1944

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ordnet am 5. April 1944 per Erlass (E I a (14 per. 19/44) E II, E III, E IV, E V, E VI) an:

"Nach dem Erlaß vom 2. Juli 1942 (MBIWEV. S. 278) sind jüdische Mischlinge ersten Grades in den Hauptschulen, Mittelschulen und Höheren Schulen und In der Regel auch in den Berufsfach- und Fachschulen nicht mehr aufzunehmen. Hinsichtlich des Nachweises der deutschblütigen Abstammung wird zur Zeit verschieden verfahren. Für die Dauer des Krieges erkläre Ich mich damit einverstanden, daß auf die Beibringung eines urkundlichen Nachweises für die deutschblütige Abstammung verzichtet wird. Vor jeder Aufnahme eine Schülers (einer Schülerin) an eine der genannten Schulen Ist jedoch künftig vom Erzlehungspfllchtigen die Abgabe folgender Abstammungserklärung zu verlangen:

'Ich versichere hiermit nach bestem Wissen und Gewissen: Mir sind keine Umstände bekannt, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Schüler (die Schülerin)

(Name des Schülers bzw. der Schülerin)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)

von jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt.'

Kann die Erklärung nicht abgegeben werden, da der Schüler (die Schülerin) jüdischer Mischling ist, so sind die Unterlagen über den Grad der Mischlingseigenschaft einzufordern. Wegen der Aufnahme jüdischer Mischlinge zweiten Grades verweise Ich auf Ziffer 2 des Erlasses vom 2. Juli 1942 (MBIWEV. S. 278).

Bei der Aufnahme In die Volksschulen und die Pflichtklassen der Berufsschulen Ist keine Abstammungserklärung zu verlangen. Dabei wird davon ausgegangen, daß jüdische Mischlinge der Schulpflicht unterliegen. Für den Ausschluß der Aufnahme von Juden Ist jedoch die Abgabe einer Erklärung nicht erforderlich, da die nur noch vereinzelt vorhandenen jüdischen Kinder und Jugendlichen als solche bekannt sind.

Für die Lehrerbildungsanstalten, die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten und die Deutschen Heimschulen ergehen besondere Anordnungen."

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