Berücksichtigung der Grundsätze der Rassengesetzgebung bei Bestellung von Einzelpersonen zu Vormünden, Pflegern, Helfern oder Beiständen vom 17. Oktober 1938
Juden, jüdische Mischlinge ersten Grades oder mit einem Juden Verheiratete sind nicht für die Bestellung zum Vormund, Pfleger usw. eines Deutschblütigen oder jüdischen Mischlings zweiten Grades vorzuschlagen. Deutschblütige oder Mischlinge zweiten Grades sind nicht für die Bestellung als Vormund usw. eines Juden vorzuschlagen. Deutschblütige oder Mischlinge zweiten Grades sind als Vormünder usw. eines Mischlings ersten Grades nur vorzuschlagen, wenn besondere Gründe eine Ausnahme recht-fertigen.