Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 18. Juni 1938
Die Frist für die Anmeldung des Vermögens wird für Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, bis zum 31.7.38 verlängert, für solche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas haben, bis zum 31.10.38.