Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28. November 1938
Die Regierungspräsidenten in Preußen, Bayern und die ihnen gleichstehenden Behörden in den anderen Ländern, können Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden räumliche und zeitliche Beschränkungen des Inhalts auferlegen, dass sie bestimmte Bezirke nicht betreten oder sich zu bestimmten Zeiten in der Öffentlichkeit nicht zeigen dürfen. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Einführung Pfundner-Neubert:
„Die nationalsozialistische Staats- und Volksführung hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Judenproblem im Großdeutschen Reich zu lösen. Das Ziel ist die Auswanderung der Juden aus Deutschland. Es werden daher alle Maßnahmen getroffen werden, um diese Auswanderung der Juden zu erreichen. Dabei läßt es sich nicht vermeiden, daß noch eine lange Reihe von Jahren Juden im deutschen Reichsgebiet verbleiben werden. Das tägliche Leben dieser Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden muß nun zu dem täglichen Leben der Reichsangehörigen deutschen Blutes in ein Verhältnis gebracht werden, das einerseits dem Judentum die Existenzmöglichkeit sichert, es andererseits doch von dem deutschen Volkskörper soweit als möglich absondert. Dabei sind die Grundlinien der notwendig werdenden Maßnahmen selbstverständlich der Staatsführung vorbehalten, die sie zu den Zeitpunkten verlautbaren wird, die sie für richtig hält.
Die Polizeiverordnung vom 28.11.1938 gibt der Höheren Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, im Rahmen der allgemeinen Richtlinien diejenigen Anordnungen zu treffen, die nötig sind, um das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit unter polizeilichen Gesichtspunkten zu regeln. Hierbei darf der Begriff dessen, was unter polizeilich zu verstehen ist, nicht zu eng ausgelegt werden. Führung und modernes Polizeirechtsdenken haben der nationalsozialistisch geführten Polizei bestimmte Stoßfunktionen übertragen. Ihnen wird man gerecht werden müssen.“