Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über Ablieferung von Elektrogeräten
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
jetzt Rubensstraße 30
Köln, den 26. Juni 1942
An alle Juden in Köln!
Betrifft: Ablieferung von elektrischen Geräten etc.
Auf Weisung der Aufsichtsbehörde sind abzuliefern:
a) elektrische Geräte wie Heizöfen, Heizsonnen, Höhensonnen, Heizkissen, Kochtöpfe, Kochplatten, Staubsauger, Föhne, Bügeleisen usw.
b) Plattenspieler (auch elektrische) und Schallplatten.
Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind die elektrischen Geräte, die Krankenbehandler und Zahnbehandler zur Ausübung ihres Berufes benötigen und die in den jüdischen Einrichtungen, in Krankenanstalten, Alters-, Siechen-, Kinderheimen usw. für die Heimaufgaben notwendig sind. Ablieferungspflichtig sind alle Staatsangehörigen und staatenlosen Juden im Sinne des§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935 (RGBl. I. S. 1333).
Die Ablieferungspflicht erstreckt sich nicht
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus dieser Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, »wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist,
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe,
c) auf Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß sie Staatsangehörige eines besetzten und eingegliederten Gebietes und dort heimatzuständig sind (belgische, französische, früher jugoslawische, früher luxemburgische, niederländische, früher polnische, sowjetrussische Staatsangehörige sowie Protektoratsangehörige).
Die Ablieferung hat zu erfolgen:
für die Anfangsbuchstaben A-K am Donnerstag, dem 25. Juni 1942,
für die Anfangsbuchstaben L-Z am Freitag, dem 26. Juni 1942
im Hause Rubensstraße 30, Erdgeschoß Hinterhaus, von 9-18 Uhr. Die Ablieferung hat entschädigungslos ohne Kennzeichnung der abzuliefernden Gegenstände, ohne Ablieferungsverzeichnis und Empfangsbestätigung für den Ablieferer zu erfolgen.
Verstöße gegen die Abgabepflicht werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet.
Der Vorstand