Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über Friseurbesuche
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
Roonstraße 50
Köln, den 26. Mai 1942
An alle Juden in Köln!
I. Betrifft: Inanspruchnahme von Friseuren.
Auf Weisung der Aufsichtsbehörde Berlin wird folgendes mit Wirkung vom 29. 5. 1942 bekanntgegeben:
Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, ist jede Inanspruchnahme von Friseuren (in Läden, Wohnungen usw.) verboten mit Ausnahme von jüdischen Friseuren.
Zuwiderhandlungen werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet. Die in Köln wohnhaften jüdischen Friseure werden um gefl. sofortige Angabe ihrer Personalien sowie um Mitteilung gebeten, ob Herren- oder Damenfriseur, ferner ob Gewerbeerlaubnis vorhanden ist.
II. Betrifft: Halten von Haustieren.
In Ergänzung zu unserem Rundschreiben vom 15. Mai 1942 wird folgendes mitgeteilt:
1. Die Anzeigepflicht für Hunde, Katzen und Vögel, soweit sich diese Tiere im Eigentum von deutschblütigen Personen befinden, die mit Juden zusammenwohnen, die zur Kennzeichnung verpflichtet sind, obhegt dem Juden.
2. Die Anordnung erstreckt sich nur auf Hunde, Katzen und Vögel, nicht auf andere Haus- oder Nutztiere.
3. Von der Anordnung sind ausgenommen:
a) Schutzhunde für Blinde und Schwerhörige,
b) Wachhunde von jüdischen Einrichtungen,
c) Katzen, die zur Bekämpfung der Mäuseplage von Einrichtungen der Reichsvereinigung und in Haushaltungen auf dem Lande gehalten werden müssen.
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
gez. Dr. Julius Israel Bier
Vorsitzender