Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über "Eingaben an Behörden"
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
Roonstraße 50
Köln, den 24. Februar 1942
An alle Juden in Köln!
I. Betrifft: Eingaben an Behörden.
Wie uns unsere Zentralstelle mitteilt, sind Eingaben von Juden an Zentralbehörden grundsätzlich zu unterlassen und äußerstenfalls nur uns zur Weiterleitung einzureichen.
Ferner ist es gemäß behördlicher Anordnung Juden untersagt, Anträge und Eingaben an sonstige Behörden zu machen, ohne daß vorher deren Zulässigkeit durch uns als der Zweigstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland geprüft worden ist. Hiernach muß vor jeder Eingabe bei uns Auskunft eingeholt werden, ob der Antrag zulässig ist oder nicht.
Ausgenommen von der vorherigen Anfrage bei uns sind:
a) Schreiben an Behörden, mit denen einem Ersuchen der Behörde um Äußerung nachgekommen wird,
b) Gesuche um Fristgewährung sowie Gesuche, bei denen eine sachliche Entscheidung der Behörde nicht beantragt wird, wie z. B. auf Ausstellung von Urkunden, Abschriften o. ä., die für den Antragsteller notwendig sind,
c) Schriftsätze in anhängigen Prozessen und in anhängigen Verwaltungsver- fahren,
d) Eingaben von Konsulaten, Vormündern, Pflegern, Testamentsvollstreckern, Devisenberatern in Ausübung ihrer Berufspflicht mit den Einschränkungen wie folgt:
Unzulässig sind
1. alle Eingaben, durch die ein Jude eine Ausnahme von solchen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen beantragt, die ihn in seiner Eigenschaft als Jude betreffen, insbesondere Eingaben im Zusammenhang mit § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. 11. 1935 (RGBl. I. S. 1333),
2. Eingaben und Anträge, wenn in der gleichen Angelegenheit bereits eine behördliche Entscheidung getroffen worden ist.
Auch vor Einlegung eines Rechtsmittels oder vor der Mitteilung von neuen Tatsachen in Angelegenheiten, in denen bereits eine behördliche Entscheidung getroffen worden ist, bedarf es in jedem Falle der vorherigen Einholung einer Auskunft über die Zulässigkeit bei uns.
Konsulenten, Vormünder, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Devisenberater werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß auch sie von der Verpflichtung betroffen werden, in allen Fällen bei uns anzufragen, soweit es sich nicht um die vorgenannten Fälle a) bis d) handelt.
II. Betrifft: Einsetzung arischer Hausverwalter.
Alle jüdischen Hauseigentümer haben lt. behördlicher Anordnung sofort für ihre Häuser arische Hausverwalter einzusetzen. Diese Hausverwalter müssen der Fachschaft der Hausverwalter, Grundstücks- und Immobilienmakler angeschlossen sein.
Es ist bis 28. d. Mts. nach hier zu melden, welchen Verwalter der Hauseigentümer bestellt hat.
Die Meldung muß enthalten:
Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer des Verwalters und die Angabe, für welches Haus der Verwalter bestellt ist.
Bei der Unterschrift des Hauseigentümers muß Geburtsdatum und Geburtsort neben der Angabe des Kennortes und der Kennummer aufgeführt werden.
Dr. Julius Israel Bier
Vorsitzender