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Chronik und Quellen
1935
September 1935

Runderlass des Reichsministers Rust über die Errichtung gesonderter jüdischer Schulen

Eine Hauptvoraussetzung für jede gedeihliche Erziehungsarbeit ist die rassische Übereinstimmung von Lehrer und Schüler. Kinder jüdischer Abstammung bilden für die Einheitlichkeit der Klassengemeinschaft und die ungestörte Durchführung der nationalsozialistischen Jugenderziehung auf den allgemeinen öffentlichen Schulen ein starkes Hindernis. Die auf meine Anordnung bisher vorgenommenen Stichproben in einzelnen preußischen Gebietsteilen haben gezeigt, daß die öffentlichen Volksschulen noch immer In nicht unerheblichem Maße von jüdischen Schülern und Schülerinnen besucht werden. Vornehmlich ist dies der Fall ln den größeren Städten; aber auch auf dem platten Lande finden sich Gebiete, die mehr oder minder stark mit Juden besiedelt sind.

Auch die über das Volksschulziel hinausführenden Schulen sind trotz der Zulassungsbeschränkungen des Gesetzes vom 25. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 225) noch Immer von einem an einzelnen Orten verhältnismäßig hohen Anteil jüdischer Schüler und Schülerinnen besucht.

Für die Entwicklung des nationalsozialistischen Schulwesens ergeben sich hieraus schwere Hemmungen.

Die Errichtung öffentlicher und privater jüdischer Schulen hat zwar an einzelnen Orten zu einer gewissen Sonderung derjenigen jüdischen Schulkinder geführt, die der mosaischen Religion angehören. Die Trennung nach Konfessionen Ist jedoch für ein nationalsozialistisches Schulwesen nicht ausreichend. Die Herstellung nationalsozialistischer Klassengemeinschaften als Grundlage einer auf dem deutschen Volkstumsgedanken beruhenden Jugenderziehung Ist nur möglich, wenn eine klare Scheidung nach der Rassenzugehörigkeit der Kinder vorgenommen wird.

Ich beabsichtige daher, vom Schuljahr 1936 ab für die reichsangehörigen Schüler aller Schularten eine möglichst vollständige Rassentrennung durchzuführen.

Hinsichtlich der nicht zu den Pflichtschulen gehörenden Schulen erwäge ich eine Abänderung der durch das Überfüllungsgesetz vom 25. April 1933 getroffenen Bestimmungen In Richtung einer verschärften Abtrennung.

Bel den Pflichtschulen Ist mit Rücksicht auf die auch für Nichtarier nach wie vor bestehende Schulpflicht eine Verweisung auf private Volksschulen nicht angängig. Vielmehr wird die Errichtung öffentlicher Volksschulen für Juden erforderlich werden. In diesen Schulen werden alle diejenigen Schüler und Schülerinnen zusammenzufassen sein, bei denen entweder beide Elternteile oder ein Elternteil jüdisch sind. Die sogenannten Viertelsjuden, bei denen ein Großelternteil jüdisch Ist, beabsichtige ich, bei der auf dem Gebiete des Schulwesens vorzunehmenden Rassentrennung außer Betracht zu lassen.

Voraussetzung für die Errichtung einer öffentlichen jüdischen Volksschule ist das Vorhandensein einer zur ordnungsmäßigen Beschulung hinreichenden Zahl jüdischer Kinder innerhalb einer Gemeinde oder eines unter Berücksichtigung zumutbarer Schulwege abgegrenzten Gebietes (Stadt- oder Landgebietes). Dabei müssen gegebenenfalls mehrere oder sämtliche Jahrgänge In einer Volksschulklasse zusammengefaßt werden. Als eine zur ordnungmäßigen Beschulung hinreichende Richtzahl wird die Zahl von 20 Kindern anzunehmen sein.

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