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Chronik und Quellen
1933
Mai 1933

Erlass zu Schülern nichtarischer Abstammung an höheren und mittleren Schulen

„Wie Ich erfahre, sind einzelne Leiter höherer Lehranstalten bereits dazu übergegangen, Schüler nichtarischer Abstammung und zum Teil auch Angehörige ausländischer Staaten vom Besuche der höheren Lehranstalt auszuschließen. Ein solches Vorgehen Ist nicht zulässig. Es sind vielmehr die näheren Ausführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern zu dem Gesetze gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (Reichsgesetzbl. S. 225) und meine alsdann ergehenden Anordnungen abzuwarten. Ich ersuche, zu veranlassen, daß danach zu Unrecht etwa bereits von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossene Schüler (Schülerinnen) wieder zugelassen werden.

Lediglich hinsichtlich der erst mit dem Beginn des Schuljahres 1933 In die Schule erstmalig neu eingetretenen bezw. fortan erstmalig zur Anmeldung kommenden Schüler (Schülerinnen) ist auf Grund von § 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 8 und 11 der Ersten Durchführungsverordnung dafür Sorge zu tragen, daß die Zahl der Reichsdeutschen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. S. 175) nichtarischer Abstammung sind, und bei denen die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. April 1933 nicht erfüllt sind, die vorgeschriebene Anteilszahl von 1,5 v. H. der Gesamtzahl der Besucher der Schule nicht übersteigt. Hiernach etwa zuviel neu aufgenommene Schüler (Schülerinnen) nichtarischer Abstammung sind vom weiteren Besuche der höheren Lehranstalt unverzüglich auszuschließen. Nur bei solchen höheren Lehranstalten, die ihrer besonderen Zweckbestimmung nach gerade für den Besuch durch jüdische Schüler (Schülerinnen) bestimmt sind, ist von einer Ausschließung Abstand zu nehmen. Nähere Regelung lür diese Anstalten behalte Ich mir vor. Von weiteren Neuaufnahmen Ist an Ihnen bis zu dieser Regelung überhaupt Abstand zu nehmen.

Angehörige ausländischer Staaten zählen ohne Rücksicht auf Ihre Abstammung nicht zu den Schülern nichtarischer Abstammung. Sie sind auch bei Feststellung der Gesamtzahl, nach der sich die Anteilszahl von 1,5 v. H. errechnet, außer Ansatz zu lassen.

Dieser Erlaß findet auf Mittelschulen entsprechende Anwendung.

Berlin, den 8. Mal 1933.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst u. Volksbildung.
U II G 969 U II C. 1."

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