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Ereignisse
1943
November

Jugendappelle in Bonn und Umgebung

Aufgrund des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 in Verbindung mit der 2. Durchführungsverordnung vom 25. März 1939 ordnet der Jugendführer des Deutschen Reichs durch Erlass vom 9. August 1943 die Durchführung von Jugendappellen alljährlich im Herbst zur Überprüfung der Erfassung und Mitgliedschaft aller Jugendlichen in der HJ an.

In Bonn finden die Jugendappelle 1943 am Sonntag, dem 21. November für die einzelnen Ortsgruppen in verschiedenen Bonner Schulen statt. In den umliegenden Ortschaften Beuel, Schwarz-Rheindorf, Villich, Küdinghoven, Ramersdorf und Limperich sind die Appelle bereits einen Sonntag vorher am 14. November 1943.

Wie der K-Führer des Bannes Bonn und der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde mitteilen, sind alle „reichsdeutschen“ Jugendlichen, die zwischen dem 1. Januar 1926 und dem 31. Dezember 1929 [auf anderen Schriftstücken in der Akte: 1. Januar 1930 und 30. Juni 1930] geboren sind, zur Teilnahme verpflichtet, auch wenn sie nur vorübergehend zur Lebensmittelversorgung angemeldet sind. Ferner haben alle Umsiedler und „Wiedereindeutschungsfähigen“ (Angehörige der Volkslisten 1-4) zu erscheinen, sofern sie ebenfalls in diesem Zeitraum geboren sind. Die Jahrgänge vom 1. Januar 1930 bis 30. Juni 1934 werden durch die Schulen erfasst und nehmen an den Appellen nicht teil. Eingeladen sind zudem alle „reichsdeutschen“ Mädchen, die in der Zeit vom 1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1925 geboren sind.

Für alle reichsdeutschen Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.

Bei der Anmeldung mitzubringen sind Personalpapiere sowie alle vorhandenen Bescheinigungen über die Angehörigkeit und Dienstleistungen in der HJ . Zudem Ausweise, Berechtigungsscheine und Urkunden, die durch die HJ ausgestellt wurden. Umsiedler müssen den Umsiedlerausweis, Volksdeutsche den blauen „Eintragungsnachweis der Volksdeutschen Mittelstelle“ oder eine vorläufige Bescheinigung der Volksdeutschen Mittelstelle oder des VDA mitbringen.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Jugenddienstpflicht nach §§ 4-6 der Jugenddienstverordnung müssen ggf. unter Beifügung ärztlicher Atteste oder sonstiger Bescheinigungen schriftlich beim Jugendappell abgegeben werden. Auch bereits erteilte Entscheide aus früheren Erfassungen sind zur Nachprüfung vorzulegen.

Bei Zuwiderhandlung gegen die Anmeldebestimmungen wird mit Verweis auf § 12 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung zur Jugenddienstverordnung mit einer Geldstrafe bis zu 150,- RM oder Haft gedroht.

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