Bonner Oberbürgermeister untersagt konfessionellen Jugendverbänden öffentliches Auftreten
Am 2. März 1934 erlässt der Bonner Oberbürgermeister eine Verfügung, die am 4. März in der örtlichen Presse veröffentlicht wird. Sie untersagt den konfessionellen Jugendverbänden folgendes:
„1. Jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit;
2. das öffentliche Tragen von Bundestrachten oder von Bekleidungsstücken oder Abzeichen, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen;
3. das Mitführen oder Zeigen von Wimpeln oder Fahnen in der Öffentlichkeit;
4. der öffentliche Vertrieb oder das öffentliche Verteilen von Presseerzeugnissen konfessioneller Jugendverbände;
5. jede sportliche oder volkssportliche Betätigung innerhalb konfessioneller Jugendverbände.“