Einberufung in Wehrertüchtigungslager
Unter dem Betreff „Einberufung von Jugenddienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1926 in Wehrertüchtigungslager, die Schüler höherer Lehranstalten und Mittelschulen sind“, teilte die HJ-Gebietsführung Westfalen den Leitungen der höheren Schulen am 18. Juni 1943 Folgendes mit:
„Sämtliche Jugenddienstpflichtigen, soweit sie Angehörige der Klassen 5 und 6 (mit Ausnahme der HJ-Sonderformationen und Luftwaffenhelfer) der höheren und mittleren Schulen sind, müssen nach dem Erlass des Reichserziehungsministeriums vom 21.4.43 - rmblwev s. 132 - vom 1.7. bis 31.8.43 zur Ausbildung in Wehrertüchtigungslager der Hitler-Jugend herangezogen werden.
Zur Vermeidung von Störungen ist bisher von der Einberufung Schüler höherer Lehranstalten abgesehen worden. Die Gebiets-führung Westfalen-Nord (9) plagt nunmehr die zur Erfüllung ihrer Jugenddienstpflicht heranstehenden Jungen klassenweise in den vor uns liegenden Ferien einzuberufen. Die reichseinheitlich vorgesehenen Lehrgänge fallen in der Zeit vom 4.7. bis 25.7. und 1.8. bis 22.8.43. Zwecks Heranziehung bittet die Gebietsführung um Anfertigung einer Aufstellung, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Name, 2. Vorname, 3. Wohnort mit genauer Straßen- und Nummernbezeichnung, 4. Angehöriger welcher Einheit (Motor-HJ, Flieger-HJ, Marine-HJ bezw. Nachrichten-HJ). Die infragekommenden Schüler sind bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass sie sich in den Ferien für die Teilnahme an einem Wehrertüchtigungslager bereitzuhalten haben und ihren Wohnsitz demgemäß nicht verlassen können. Die bereits als Luftwaffenhelfer Eingesetzten und solche, die wehrdienstuntauglich sein werden, bittet clie Gebietsführung besonders zu benennen.
Um bindend festlegen zu können, ob die Einberufungen im ersten Lager (4.7. bis 25.7.) oder zweiten Lager (1.8. bis 22.8.) vorgenommen worden können, wird gebeten, baldmöglichst die erstellten Listen der Hauptabteilung II der Gebietsführung Westfalen-Nord (9) einzureichen.“