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Ereignisse
1934
November

Oberpräsident ordnet Einführung der Jugendwalter an

Am 19. November 1934 [im Erlass fälschlicherweise: Oktober] ordnete der Oberpräsident der Provinz Westfalen an:

„Unter Hinweis auf den im Zentralblatt S. 327 veröffentlichen Erlass des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Okt. d. Js-- UIIA 2514 - ersuche ich, das für die Schaffung von Schulgemeinden und Berufung von Jugendwaltern Erforderliche sofort in die Wege zu leiten. Die Zahl der Jugendwalter ist auf 2-5 angesetzt, je nach der Größe der Schule d.h., es werden im allgemeinen bei Nichtvollanstalten 2, bei einfachen Vollanstalten 3, bei großen Vollanstalten 4 und bei großen Doppelanstalten 5 Jugendwalter aus der Elternschaf zu berufen sein. Bei den Mädchenanstalten soll sich darunter wenigstens eine Mutter befinden. Gemischte Schulen befinden sich nicht unter den höheren Lehranstalten; sollte eine der Knabenanstalten jedoch zu einem erheblichen Prozentsatz ausnahmsweise auch von Mädchen besucht werden, so ist entsprechend zu verfahren. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass vor der Berufung der Jugendwalter aus der Elternschaft der zuständige Ortsgruppenleiter der NSDAP zu hören ist. Die Berufung hat zunächst bis Ostern 1935 zu erfolgen, bei Beginn des neuen Schuljahres sind die Jugendwalter erneut zu bestellen, wiederholte Berufung ist jedoch zulässig.

Zu den Jugendwaltern tritt ein von der HJ entsandter Jugendführer (bei Mädchenanstalten Jugendführerin). Ich habe mich deswegen mit der Gebietsführung der HJ. und dem Obergau des BDM. für Westfalen in Verbindung gesetzt. Weitere Anweisung bleibt hierin abzuwarten. Die Namen der berufenen Jugendwalter sind mir spätestens bis zum 1. Dezember d.Js. anzuzeigen, bezw. zum 1. Mai 1935. Bis zum 10. August 1935 erwarte ich die Berichte über die mit den Jugendwaltern und Schulgemeinden gemachten Erfahrungen.“

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