HJ-Führer wegen Sittlichkeitsvergehen aus HJ ausgeschlossen
HJ-Führer wegen Sittlichkeitsvergehen aus HJ ausgeschlossen
Das Geheime Staatspolizeiamt Berlin schickt am 31. Januar 1934 ein als „geheim“ deklariertes Schreiben an die Staatspolizeistellen, in dem um Bericht über Fälle von Sittlichkeitsverbrechen und –vergehen in HJ und Jungvolk aufgefordert wird. Dabei sollen Fälle, in denen eine Verurteilung erfolgt ist, besonders vermerkt werden.
Die Staatspolizeistelle Bielefeld berichtet daraufhin am 12. März 1934 von mehreren Fällen, in denen z.T. hohe HJ-Führer wegen des Verdachts homosexueller Handlungen aus der HJ ausgeschlossen wurden.
So soll der Bannführer Horst J. aus Bielefeld, geboren am 13. März 1912, „Beziehungen homosexueller Art zu jüngeren Mitgliedern der Hitlerjugend“ unterhalten haben. Verstöße gegen den § 175 StGB konnten ihm jedoch nicht direkt nachgewiesen werden.
Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass J. bei Unterredungen mit ihm unterstellten Hitlerjungen zu erkennen gegeben habe, dass er „zum Sexualverkehr mit gleichgeschlechtlichen veranlagt“ sei. Er habe auch mit älteren Homosexuellen verkehrt und einem Hitlerjungen gegenüber versichert, mit einem HJ-Angehörigen namens V. im Geschlechtsverkehr zu stehen. V. und J. hätten dies bestritten.
Es sei nach den „ganzen Umständen“ jedoch der „dringende Verdacht“ bestehen geblieben, dass J. homosexuell veranlagt sei und sich entsprechend betätige, weshalb er aus der HJ entfernt worden sei.
Ein weiterer HJ-Führer, Viktor T. aus Bielefeld, geboren am 31. August 1901, habe engen Kontakt zu J. gehabt. Bei einem Ausflug soll T. den Hitlerjungen Heinz V., geboren am 23. Januar 1916, an sich gepresst und dessen Geschlechtsteil berührt haben. V. habe T. von sich gestoßen.
T. habe die Darstellung bestritten, doch sei festgestellt worden, dass er auch anderen Jungen gegenüber homosexuelle Neigungen geäußert habe. So habe er den Hitlerjungen E. aus Herford mit in seine Wohnung genommen, ihn dort auf den Schoß genommen, ihm das Gesicht gestreichelt und ihn auf den Mund geküsst. E. habe ihn daraufhin zurückgestoßen.
Ein Strafverfahren sei mangels Strafantrags aus § 185 StGB nicht möglich gewesen. T. sei jedoch aus der HJ entfernt worden.
Als weiterer Fall wird der Presse- und Propagandaleiter der Bielefelder HJ, Fritz K., geboren 19. August 1897, genannt, der als „ausgesprochener Homosexueller“ charakterisiert wird. Er habe bereits früher im Verdacht homosexueller Handlungen gestanden, die ihm jedoch nicht hätten nachgewiesen werden können. Auch habe er ernstlich abgestritten, homosexuell veranlagt zu sein. Nachgewiesenermaßen habe er im Herbst 1932 jedoch einen SA-Mann mit in seine Wohnung genommen und versucht, mit diesen dort zu onanieren. Auch HJ-Angehörigen hätte er versucht sich zu nähern, ohne dass es offenbar zu einem „geschlechtlichen Akt“ gekommen sei. K. wurde ebenfalls aus der HJ ausgeschlossen.
Schließlich wird auch noch von einem Fall aus Herford berichtet. Hier soll Willi Artur S., geboren am 22. Dezember 1902, sich dem oben bereits erwähnten Hitlerjungen E. „ebenfalls in unsittlicher Weise genähert“ haben, indem er ihn an sich gezogen hätte, ihn auf den Mund geküsst und liebkost habe. Der Junge habe ihn jedoch zurückgestoßen. Gegen S. sei ebenfalls kein Strafantrag gestellt worden, es schwebe jedoch ein Ausschlussverfahren aus der NSDAP.
Zuletzt wird auch noch ein Fall der Staatsanwaltschaft Paderborn genannt. Der Reisevertreter Ernst-Egon P. aus Höxter, geboren, am 22. November 1899, der als Unterbannführer der HJ tätig war, soll häufige Autofahrten mit ihm unterstellen HJ-Angehörigen gemacht haben, bei denen er den Jungen an die Geschlechtsteile gefasst haben und sie auch sonst „in unsittlicher Weise“ berührt haben soll. Dabei soll er durch „entsprechende Redensarten“ seine homosexuelle Veranlagung zum Ausdruck gebracht haben.
Wieder wurde kein Strafantrag gestellt, doch wurde P. aus der NSDAP ausgeschlossen.