Oberpräsident von Westfalen ordnet Uniform- und Marschverbot für konfessionelle Verbänden an
Am 1. Februar 1934 gibt der Oberpräsident der Provinz Westfalen eine Verfügung heraus, in der er nochmals klarstellt, dass es den konfessionellen Jugendverbänden untersagt ist, Uniform zu tragen sowie Aufmärsche und Geländesport zu veranstalten. Gleichzeitig tritt er damit offenbar auch örtlichen weitreichenderen Verboten entgegen:
„Um die Stellung zu den konfessionellen Jugendverbänden nicht zu verschärfen, halte ich es für zweckmäßig, dass auch die konfessionellen Jugendverbände durch die Landräte, Leiter der staatlichen und kommunalen Polizei in den kreisfreien Städten, soweit keine staatliche Polizei in den Städten vorhanden ist, in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass ihnen Aufmärsche, Uniformtragen und Geländesport untersagt ist. Soweit eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist oder soweit die verantwortlichen Stellen der Jugendverbände bereits unterrichtet sind, ist nichts mehr zu veranlassen.“
Der Regierungs-Präsident von Minden gibt die Verfügung am 3. Februar 1934 an die Landräte des Bezirks, den Polizeipräsidenten in Bielefeld und den Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde in Herford weiter und hebt zugleich ein von ihm ausgesprochenes Verbot der sportlichen Betätigung von konfessionellen Verbänden auf: „Meine Rundverfügung vom 24.2.33 […] wird aufgehoben, soweit sie nicht nur den Geländesport, sondern jede sportliche Betätigung untersagt.“