Menü
Ereignisse
1934
September

Denkschrift zur Lage der katholischen Erziehung

In einer undatierten Denkschrift über „Die Lage der katholischen Bildung und Erziehung in Deutschland“, die vermutlich von der katholischen Kirche im Land Preußen in der zweiten Hälfte des Jahres 1934 erstellt wurde (diese Datierung legen die Erlasse, auf die Bezug genommen wird, nahe), wird zu verschiedenen Punkten Stellung genommen, in denen die Maßnahmen des NS-Staates die religiöse Erziehung und die Stellung der Kirchen beeinflussen und einschränken. Einer dieser Punkte betrifft den Staatsjugendtag:

„Die Einrichtung des Staatsjugendtages wirft eine Reihe sehr schwieriger Fragen auf, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der Seelsorge als auch vom Standpunkt des Elternrechts und im Hinblick auf die kath. Arbeit an der Jugend von erheblicher Bedeutung sind.

Zunächst ist zu sagen, dass der an sich begrüßenswerte Entschluss der grundsätzlichen Überlassung des Sonntags an die Familie in ihrer Auswirkung durch verschiedene Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Nach neueren Meldungen muss damit gerechnet werden, dass eine Ausdehnung der zunächst nur für das Jungvolk (Schüler und Schülerinnen vom 14. Lebensjahr) getroffenen Regelung des Staatsjugendtages auf die Hitlerjugend (14.-18. Lebensjahr) kaum zur Durchführung kommen dürfte. Die Schwierigkeiten, die hier hemmend wirken, liegen vor allem in der Weigerung der Wirtschaft, die in ihren Betrieben tätigen Jugendlichen zu beurlauben. Wenn diese Frage, wie es den Anschein hat, nicht gelöst werden kann, so wird für die 14- bis 18-jährigen Schüler der Staatsjugendtag nicht zur Durchführung kommen. Schon jetzt erklären daher führende Stellen der Hitlerjugend, dass diese nach wie vor den Sonntag beanspruchen. Damit verliert die grundsätzliche Freistellung des Sonntags viel von ihrem realen Wert.

Zu bemerken ist noch, dass das ursprüngliche Verbot der Beanspruchung des Sonntags durch irgendeinen Jugendbund, durch einen besonderen Erlass des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 4. September 1934, Zentrbl. S. 272, in einer für die katholische Jugendarbeit bedeutsamen Weise eingeschränkt worden ist. […] Durch den genannten Erlass ist jedoch festgelegt worden, dass rein religiöse Veranstaltungen nicht unter dieses Betätigungsverbot fallen. […]

Zu den oben schon bezeichneten Schwierigkeiten treten hinsichtlich des Jungvolks die sich aus der Einführung des Staatsjugendtages in der heutigen Form für die Durchführung der Beichtpraxis und des Sakramentempfangs ergebenden Gefahren. Durch die Beschlagnahme des Samstagsnachmittags sowohl für die Mitglieder der Hitlerjugend als infolge der Verlegung des aufgabenfreien Spielnachmittags auf den Samstag auch für die übrigen Kinder, droht der Samstagnachmittag für die Seelsorge verlorenzugehen. Die überall übliche Ablegung der Beichte nebst Vorbereitung und vorhergehender Katechese werden infolgedessen am Samstagnachmittag ausfallen müssen […]

Im Schulbetrieb selbst hat sich gezeigt, dass die Einrichtung des Staatsjugendtages für die Bekenntnisschule und den Religionsunterricht noch verschiedene besondere Gefährdungen mit sich bringt. Gelegentlich wird versucht, den Unterricht in der Schule am Samstag an kath. und evangelische Kinder gemeinsam zu erteilen, wobei die Kinder aus evangelischen und katholischen Bekenntnisschulen in einer Schule zusammengeführt werden. Ferner sind verschiedentlich Versuche gemacht bzw. durchgeführt worden, die Stundenzahl des Religionsunterrichts zu kürzen. […]

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich aus der Einführung des Staatsjugendtages für die katholischen Privat- und Ordensschulen. Schon bisher führte die Propaganda für den Eintritt in die Hitlerjugend-Bewegung […] an diesen Anstalten vielfach zu Unzuträglichkeiten. Durch die Einrichtung des Staatsjugendtages ist nunmehr eine engere offizielle Beziehung zwischen der Hitlerjugend-Bewegung und dem gesamten anerkannten öffentlichen und privaten Schulwesen hergestellt. Daraus ergibt sich eine gesteigerte Aktualität der vorliegenden Fragen. Außerdem ist zu beachten, dass mit der Einrichtung des Staatsjugendtages den privaten katholischen Schulen wie allen anderen wesentliche Verpflichtungen auferlegt werden, welche sich auch auf Nichtmitglieder der Hitlerjugend-Bewegung beziehen. Es ist hier zu denken an den pflichtmäßigen Unterricht für die Nichtmitglieder der Hitlerjugend-Bewegung am Samstagvormittag zur Einführung in das nationalsozialistische Gedankengut.

Soweit es sich um die Frage der Mitgliedschaft der Hitlerjugend-Bewegung von Schülern (-innen) der katholischen Privatschulen und Internate handelt, hängt praktisch die ganze künftige Entwicklung davon ab, welche Entscheidungen über die Arbeitsmöglichkeiten der katholischen Jugendgruppen erfolgen werden. Die heutige ungeklärte Situation und vor allem das Verbot der Doppelmitgliedschaft in katholischen Jugendgruppen und der Hitlerjugend-Bewegung hat wesentlich zu einer Zurückhaltung der katholischen Anstalten gegenüber der Hitlerjugend-Bewegung beigetragen.

Für die Internate und Pensionate ist die Lage gesondert zu betrachten. In manchen Fällen lagen hier bisher die Dinge so, dass die Internatszöglinge in ihrem Heimatorte als Mitglieder der Hitlerjugend-Bewegung geführt, für den Aufenthalt im Internat jedoch beurlaubt wurden. Sie brauchten auch nicht an den Veranstaltungen der Ortsgruppe der Hitlerjugend-Bewegung am Schulort teilzunehmen. An anderen Orten wieder konnte die Pensionsleitung mit der Ortsgruppenleitung der Hitlerjugend-Bewegung eine Vereinbarung über die Zeiten treffen, in denen die Pensionäre (-innen) von der Hitlerjugend-Bewegung beansprucht werden. Diese Zeiten sind so eingerichtet, dass der Einklang mit der Pensionsordnung nicht gefährdet wird.

Reine Pensionsgruppen der Hitlerjugend-Bewegung, deren Mitglieder sich auf Pensionsangehörige beschränken, bestehen m.W. nur in einigen Fällen. […]Es erscheint z.B. durchaus fraglich, wieweit in der Praxis neben derartigen offiziellen Hitlerjugend-gruppen der Schulen katholische Jugendgruppen in den Anstalten überhaupt noch arbeiten könnten. […]“

Ein weiterer Punkt, zu dem in dem kirchlichen Bericht eingehend Stellung genommen wird, ist das Landjahr. Dazu wird eingangs die Pressestelle des Preußischen Kultusministeriums zitiert, die in einem Aufsatz im „Völkischen Beobachter“ vom 11. Februar 1934 u.a. folgendes zur Zielsetzung des Landjahres ausführte:

„Die große volkserzieherische Linie, in die sich das Landjahr einreiht, ist: das Jungvolk vom 10. bis 14. Lebensjahre als Überleitung von der Familie zur Gemeinschaft, das Landjahr als tiefergreifende Erfassung und Durchbildung der Gesamtpersönlichkeit, die Hitlerjugend als Betreuerin der Lehrjahre, die Arbeitsdienstpflicht als Dienstjahr an der Volksgemeinschaft, und schließlich die SA als Männergesellschaft, die dem Volke Haltung und Ehre verleiht.“

Der kirchliche Bericht kommentiert die Einführung des Landjahres mit Hinweis auf die Einschränkung des elterlichen Rechts auf die Erziehung der Kinder, da es sich beim Landjahr um eine „grundsätzliche allgemeine Verpflichtung“ handelt und einer Einberufung Folge geleistet werden müsse. Als weiteres Problem sieht man die Erziehung auf „interkonfessioneller Grundlage“ an. Dazu wird aus einem Erlass des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 13. Juni 1934 zitiert, in dem es heißt.

„Die landjahrpflichtigen Kinder sind und werden nicht konfessionell getrennt in den Landjahrheimen untergebracht, auch die Heimleiter, Gruppenleiter und Helfer sind und werden nicht nach der Konfession geschieden. Das Landjahr ist vom nationalsozialistischen Staat für deutsche Jungen und Mädel geschaffen und eingerichtet. Sie sollen ohne Unterschied der Konfession zusammengeführt werden; ihr gegenseitiges Sichkennenlernen soll mit dazu dienen, die bestehenden konfessionellen Gegensätze zum Wohle des deutschen Volkes zu überbrücken. Ich erwarte, dass gegen jedermann, der den konfessionellen Frieden in den Landjahrheimen zu stören versucht, unverzüglich und unnachsichtig vorgegangen wird.“

Zur praktischen Durchführung des Landjahrs bemerkt der Bericht, dass die zum Großteil katholischen Jugendlichen aus Westfalen, Rheinland, Oberschlesien, Sachsen und Berlin auf Landheime in sog. „Nährprovinzen“ in Niederschlesien, Grenzmark, Schleswig-Holstein, Hannover und Mark Brandenburg verteilt worden sind und damit in vorwiegend evangelische Bezirke. Dadurch sei von vornherein mit den „allergrößten Schwierigkeiten“ hinsichtlich der seelsorglichen und gottesdienstlichen Betreuung zu rechnen gewesen. Der Erlass vom 13. Juni 1934 habe dies nur in sehr geringem Maße gemildert und teilweise sogar eine „scharfe, ablehnende Haltung gegen elementare Forderungen der katholischen Seelsorge geoffenbart“.

Die religiöse Betreuung der landjahrpflichtigen Kinder obliegt nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung den Kindern selbst und deren Erziehungsberechtigten, da das Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 besagt, dass 14-jährige Kinder über ihre religiöse Erziehung selbständig bestimmen können.

In der Praxis stehen der seelsorglichen Betreuung jedoch eine Fülle von Faktoren entgegen. So sollen die Kinder zwar an den Sonn- und Feiertagen regelmäßig geschlossen zur Kirche und wieder in die Heime zurückgeführt werden, doch liegen die Kirchen oftmals weit entfernt. Es ist der Kirche dann anheimgegeben, in benachbarten Orten geeignete Einrichtungen zu schaffen. Die Landjahrheime selbst werden dafür jedoch nicht zur Verfügung gestellt, dies störe den „konfessionellen Frieden“. Schulgebäude werden jedoch zugelassen. Abgelehnt wird auch eine staatliche Beteiligung an den finanziellen Kosten, die durch den erheblichen organisatorischen Mehraufwand entstehen. Zudem wird mit Verweis auf den Tagesplan an Werktagen keine freie Zeit für kirchliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Der Besuch von Geistlichen im Landjahrheim ist nur im Fall einer ernsthaften Erkrankung gestattet. Rücksicht genommen werden soll jedoch auf häusliche religiöse Gebräuche wie Morgen-, Tisch- und Abendgebete. Dadurch solle jedoch der „konfessionelle Frieden“ nicht gestört werden. Zur Wahrung dieses Friedens hat der Minister einen eigenen Generalinspizienten berufen.

Die gesamten Regelungen führen dazu, dass eine seelsorgliche Betreuung der Kinder nur in den sonntäglichen Gottesdiensten stattfinden kann. Diese entfällt jedoch trotzdem häufig, da laut „vorliegender Berichte“ die meisten Heime weit entfernt von der nächsten katholischen Seelsorgestelle liegen und ein regelmäßiger Gottesdienst bei dem vorliegenden Mangel an Geistlichen vielfach nicht durchführbar ist. „Infolgedessen“, so das Fazit des Berichts, „ist eine religiöse Betreuung aller Kinder selbst im Sinne des Erlasses vom 13.56.1934 kaum zu ermöglichen“.

Als weiteres offenbar planmäßig geschaffenes Problem wird zudem hervorgehoben, dass häufig bei einer Überzahl katholischer Kinder ausschließlich evangelische Leiter und Helfer eingesetzt würden. „Außerdem“, so der Bericht weiter, „hat es den Anschein, dass bei der Auswahl der Leiter- und Helferpersönlichkeiten nicht immer das Maß der Auslese angewandt wird, welche die grundsätzlichen Bestimmungen selbst fordern und aufstellen. In vielen Fällen wird Klage darüber geführt, dass die Verbindung der Kinder mit dem heimatlichen Seelsorger und ihre Versorgung mit religiösen Lesestoffen nicht zugelassen wird.“

Als besonders besorgniserregend wird auch der gesamte Bereich der sexuellen Entwicklung behandelt. Hier fürchtet man durch die lange Abwesenheit vom Elternhaus und den fehlenden Zugriff der Kirche sittliche Verfehlungen:

„Eine ¾ Jahr ohne Unterbrechung andauernde Trennung der im erziehungsbedürftigen Pubertätsalter befindlichen Kinder vom Elternhaus stellt ohne Zweifel schon an sich eine erhebliche Belastung des Elternrechts dar. Es muss in diesem Zusammenhang speziell auf die Gefahren hingewiesen werden, welche hier für die Erziehung der jungen Mädchen auftreten können. Dabei ist nicht allein an äußere sittliche Gefährdungen zu denken, sondern vor allem auch an das Bedenkliche einer Loslösung des jungen Mädchens von Familie und Mutter im Alter der werdenden Geschlechtsreife. Selbstverständlich gelten diese Bedenken in entsprechender Weise auf für die Knaben. An dieser Stelle muss noch bemerkt werden, dass Besuche der Eltern im Landjahrheim nicht erwünscht sind.“

Änderungen, die zu einer besseren geistlichen Betreuung führen könnten, werden als wenig wahrscheinlich gewertet. Hier stehe das konfessionelle Moment in einem zu großen Gegensatz zur „Volksverbundenheit“. An der Forderung einer besseren territorialen Unterbringung katholischer Kinder solle jedoch festgehalten werden: „Die Tatsache, dass eine Inbeziehungsetzung der katholischen Landjahrkinder mit dem religiösen Leben auf dem katholischen Lande gerade im Sinne der Volksverbundenheit wirken würde, müsste immer wieder hervorgehoben werden.“

Zudem müsse eine Erleichterung des Zugangs von Geistlichen zu den Landjahrheimen angestrebt werden. Auch müssten elterliche Besuche gewährleistet werden. Es müsse auch der These entgegengearbeitet werden, dass Gottesdienste in den Heimen den „konfessionellen Frieden“ störten. Ferner wird eine staatliche finanzielle Bezuschussung der notwendigen Fahrten von Geistlichen zu den Heimen gefordert. Diese Forderung sei grundsätzlich dadurch begründet, „dass es sich um eine vom Staat getroffene und durchgeführte allgemeine Pflichtanordnung handelt, hinsichtlich deren gleichzeitig die Ermöglichung religiöser Betreuung zugesichert ist.“ Schließlich wird auch die „Verbindung der Kinder mit der Heimatgemeinde“ angemahnt, der durch Schriftwechsel und die Zusendung von religiösem Lesestoff gewährleistet werden müsse.

Zuletzt wird bemerkt, dass anzustreben sei, eine freiwillige Einberufung zum Landjahr zu erhalten. Zwar verfüge das Gesetz, dass schulentlassene Kinder auch ohne Zustimmung des Elternhauses einberufen werden könnten, doch sei die erste Einberufung 1934 auf freiwilliger Meldung erfolgt. Könnte dies erhalten und sichergestellt werden, würde dies eine wesentliche Erleichterung darstellen.

Es wird allerdings befürchtet, dass bereits 1935 eine erheblich größere zahl von Kindern einberufen wird. Bei der intensiven Propagierung des Landjahres in den vergangenen Monaten sei eine Zahl von 50. bis 60.000 genannt worden. Zudem sei wohl eine Ausdehnung des Landjahrs über Preußen hinaus auf andere Länder des Reichs sehr wahrscheinlich. Diese Übertragung sei umso sicherer, als das Preußische Landjahrgesetz gemäß den infolge der Reichsreform für die Gesetzgebung der Länder geltenden Grundsätzen nicht ohne Zustimmung des Reiches habe ergehen können.

Baum wird geladen...