Anordnungen zur Durchführung des Staatsjugendtages
Zur Ausführung des Abkommens zum Staatsjugendtag vom 7. Juni 1934 erlässt der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Rust, im Einvernehmen mit dem Jugendführer des Deutschen Reichs am 30. Juli 1934 zunächst für das Jungvolk Anordnungen, in denen folgendes festgelegt wird:
„1. Das Abkommen wird zunächst durchgeführt für alle Schüler und Schülerinnen vom 10. bis 14. Lebensjahre, in den höheren Lehranstalten für alle Schüler und Schülerinnen bis einschließlich U III, in den Mittelschulen für die entsprechenden Jahrgänge. Diejenigen Schüler und Schülerinnen der Klassen von = III ab aufwärts, die als Führer im Jungvolk benötigt werden, werden für diesen Zweck vom Schulbesuch am Sonnabend befreit. Mit Rücksicht auf diese Schüler und Schülerinnen ist in den in Frage kommenden Klassen tunlichst solcher Unterricht auf den Sonnabend zu legen, der für die Versetzung bzw. Prüfung nicht von entscheidender Bedeutung ist.
2. Die Beanspruchung des Jungvolks am Staatsjugendtag darf im Sommer die Zeit von 7 bis 19 Uhr, im Winter von 8 bis 18 Uhr nicht überschreiten.
3. Kürzung des wissenschaftlichen Unterrichts soll möglichst unterbleiben. […]
4. Die aufgabenfreien Nachmittage und die Wandertage fallen insoweit weg, als nicht in Ziff. 6 letzter Satz etwas anderes bestimmt ist. Die Hausaufgaben für den auf den Staatsjugendtag folgenden Montag sind so einzurichten, dass sie am Freitagnachmittag von den Schülern erledigt werden können.
5. An den Mittwochabenden darf das Jungvolk im Sommer nicht über 20.30 Uhr, im Winter nicht über 19.30 Uhr, die Hitlerjugend nicht über 21 Uhr in Anspruch genommen werden. Für den Bund deutscher Mädel gelten dieselben Zeiten. Die Dauer des Heimabends darf zwei Stunden nicht übersteigen.
6. Die nicht der Hitlerjugend-Bewegung angehörigen Schüler und Schülerinnen haben am Sonnabend pflichtmäßigen Unterricht. Dieser Unterricht soll nach einem festzulegenden Lehrplane in mindestens zwei Unterrichtsstunden den Schülern und Schülerinnen das nationalsozialistische Gedankengut nahebringen. Die nichtarischen Schüler sind von diesen Stunden befreit. […]
Wo die Möglichkeit gegeben ist, wird eine Stunde Werkunterricht erteilt […]. Die übrige Zeit ist den Leibesübungen (Ordnungsübungen, Körperschule, Leistungsturnen, vorbereitende Übungen für den Geländesport mit Kartenlesen, Orientieren im Gelände nach Kompass, Sonne usw.) gewidmet. Nach Möglichkeit soll dabei auch das Schwimmen und Boxen zu seinem Recht kommen.
Der aufgabenfreie Spielnachmittag wird für die der Hitlerjugend-Bewegung nicht angehörigen Schüler auf den Sonnabend verlegt. Einmal im Monat wird für diese Schüler am Sonnabend eine ganztägige Wanderung veranstaltet.
7. Um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Klassen zu stärken und ein Sichkennenlernen von Lehrern und Schülern außerhalb der Schulmauern auch hinsichtlich der der Hitlerjugend-Bewegung angehörigen Schüler zu ermöglichen, findet in jedem Vierteljahr an einem Sonnabend eine gemeinsame Schulwanderung statt, an der sämtliche Lehrer, auf die Klassen verteilt, teilzunehmen haben. […]
8. Da im Allgemeinen die Zahl der Schüler, die nicht der Hitlerjugend angehören, gering sein wird, wird die gewöhnliche Klasseneinteilung für den Sonnabendunterricht nicht beibehalten werden können, es werden vielmehr Abteilungen, die etwa die Größe einer Durchschnittsklasse haben, durch Zusammenfassung nicht zu weit auseinanderliegender Jahrgänge gebildet werden müssen.
9. Diese Unterrichtsstunden werden so zu verteilen sein, dass eine möglichst gleichmäßige Belastung des Lehrkörpers eintritt.
10. Zum Schluss hebe ich noch ausdrücklich hervor, dass der Sonntag der Familie vorbehalten bleibt, dass also auch kein anderer Jugendbund berechtigt ist, am Sonntage seine schulpflichtigen Angehörigen für irgendwelche Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen.
11. Der Erlass tritt sofort in Kraft. […]“