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Ereignisse
1934
Oktober

"Zwei 'Jungschar'- Führer vor dem Strafrichter"

"Verbotener Aufzug von Angehörigen der 'katholischen Jungschar'", so lauten die Schlagzeilen einen Artikels aus des Essener Nationalzeitung vom 09. Februar 1935, der sich auf einen Vorfall vom 29. Oktober 1934 bezieht. In dem Artikel heißt es:

"Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, die in weitgehendem Maße das öffentliche Interesse beansprucht und die insbesondere für die katholisch-kirchlichen Organisationen beherzigenswert ist, fällte das Essener Schöffengericht in einer ausgedehnten Verhandlung, in der sich zwei Führer der katholischen Jungschar wegen Übertretung einer vom Reichspräsidenten erlassenen Verordnung zu verantworten hatten. Am 29. Oktober 1934 wurde in Blankenstein das Christkönigsfest gefeiert. Es ist dies eines der höchsten katholischen Kirchenfeste. Am Abend fand in der Pfarrkirche eine feierliche Andacht statt, an der auch die Jungschar, eine Organisation der katholischen Jugend, mitwirkte. Die jungen Leute versammelten sich vor Beginn der Andacht im Hofe des Küsters, der in unmittelbarer Nähe der Pfarrkirche liegt, legten dort die Gruppenwimpel und sonstige Abzeichen an und ordneten sich zu einem geschlossenen Zuge. Der Zug bewegte sich dann über die Straße hinweg in die jenseits der Straße gelegene Pfarrkirche. (...)

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen zwei junge Leute von einigen 20 Jahren, die als Führer der Jungscharorganisation in Frage kamen, Anklage erhoben, in der den beiden jungen Leuten der Vorwurf gemacht wurde, gegen die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28.2.1933 in Verbindung mit einer entsprechenden Verordnung der Staatspolizeistelle verstoßen zu haben.

 Durch diese Verordnung sind öffentliche Aufzüge konfessioneller Jugendverbände mit Abzeichen verboten."

Der Vorwurf gegen den einen Angeklagten lautete, dass er die Jungschar im Hofe des Küsters zusammengestellt und in die Kirche geführt habe. Der andere Angeklagte war zwar an der Führung des Zuges nicht beteiligt, aber habe den Posten des Präses in der Jungschar inne. Ihm wurde vorgeworfen, beim Zug in die Kirche das 'Christenkreuz' der katholischen Jungmänner zu Schau gestellt zu haben. "Die Staatsanwaltschaft erblickte in diesem Abzeichen die demonstrative Willensäußerung der Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Vereinigung. (...) Das Gericht gelangte zu einer Verurteilung beider Jungscharführer. (...) Nach Lage der der Dinge hat das Gericht die Straffälligkeit der beiden Angeklagten als milde angesehen und auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt, die, wie gesagt, gegen jeden Angeklagten 150 RM beträgt."

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