HJ und konfessionelle Betätigung
Das „Rheinische Volksblatt“ berichtet:
„Der Gebietsführer Heinz Deinert gibt der Öffentlichkeit bekannt: Ich habe vor der Öffentlichkeit folgendes als für alle Einheiten der nationalsozialistischen Jugendbewegung des Gebietes (Ruhr-Niederrhein) verbindlich bekanntzugeben:
1. Jedem Angehörigen und Führer der Hitlerjugend (und Nebengliederungen) ist es untersagt, sich in konfessionelle Auseinandersetzungen einzumischen.
2. Die Betätigung für Bestrebungen konfessioneller Kampforganisationen, wie z.B. der sogenannten „Deutschen Glaubensbewegung“ (Hauer), ist jedem Angehörigen der HJ und ihrer Nebengliederungen bei Strafe des Ausschlusses aus der HJ strengstens untersagt.
3. Keine konfessionelle Organisation oder Vereinigung hat ein Recht, sich auf die HJ oder sogar auf Führer der HJ zu berufen. Kommt etwas Derartiges vor, bitte ich um sofortige Meldung, damit gegen den Betreffenden schärfstens vorgegangen werden kann. Die HJ fühlt sich der ganzen deutschen Jugend verpflichtet. Sie gehört weder einem Stande noch einer bestimmten Konfession.
4. Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass jedem Jungen und Mädel die Möglichkeit des sonntäglichen Kirchganges gegeben ist. Ich werde schärfstens durchgreifen, wo nicht entsprechend verfahren wird.
5. Es ist ferner bei der Festsetzung der Dienstabende auf die Möglichkeit der religiösen Betätigung der Jgg. in den konfessionellen (evgl.) Jugendorganisationen, wie sie im Vertrag zwischen Reichsjugendführer und Reichsbischof niedergelegt sind, Rücksicht zu nehmen. Alle Führer haben sich für eine restlose Durchführung des Vertrages einzusetzen.“