Verordnung zu Prozessionen
Am 28. Mai 1934 erlässt der Landrat des Kreises Büren folgende Verordnung:
„Die Staatsregierung legt großen Wert darauf, Misshelligkeiten, die sich aus Anlass kirchlicher Prozessionen ergeben könnten, unbedingt zu vermeiden. Ich bitte deshalb, auch von Seiten der Herren Geistlichen darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere Unbedachtsamkeiten Jugendlicher unterbleiben. Eine geschlossene Teilnahme kirchlicher Vereine, auch der Jugendvereine ist statthaft, desgleichen das Mitführen von Vereinsfahnen und Wimpeln, das Tragen von Barett und Schärpe ebenfalls. Der geschlossene Marsch dieser Organisationen darf sich lediglich auf die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen beschränken. Ein Auftreten in Uniform oder Einheitskleidung ist nicht zugelassen; insbesondere ist das Tragen der Schulterriemen verboten.
Die Herren Dechanten darf ich bitten, der Geistlichkeit Ihres Dekanats so rechtzeitig Mitteilung machen zu wollen, dass diese vor Fronleichnam ins Bild gesetzt werden sind.“