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Ereignisse
1934
Februar

Düsseldorfer Regierungspräsident untersagt öffentliche Betätigung konfessioneller Jugendverbände

Nachdem der Düsseldorfer Regierungspräsident bereits am 2. [?] Februar 1934 über Funk den konfessionellen Jugendorganisationen „bis auf Weiteres jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, das Führen von Fahnen und Wimpeln, das Tragen von Bundestrachten, Kleidungsstücken und Abzeichen, die den Träger als Angehörigen dieser Organisationen kenntlich machen, sowie jede sportliche oder volkssportliche Betätigung“ untersagt hat, wiederholt er die Anordnung noch einmal am 20. Februar in schriftlicher Form.

Er fügt dabei hinzu, dass entgegenstehende Anordnungen von Kries- und Ortspolizeibehörden aufzuheben seien. Zudem kündigt er an, dass mit dem Verbot auch eine Neuregelung der Behandlung der konfessionellen Jugendverbände auf dem Gebiet der Jugendpflege einhergehe. Diesbezügliche Anordnungen würden gesondert ergehen.

Das Verbot müsse nach wie vor in vollem Umfang durchgeführt werden. Untersagt seien auch Aufmärsche in Zivil, lediglich die Betätigung innerhalb des kirchlichen und religiösen Rahmens solle polizeilich nicht behindert werden. Es dürften für die Betätigung auch keine öffentlichen Räume wie Turnhallen zur Verfügung gestellt werden.

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