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Ereignisse
1934
März

„Auslese“ höherer Schüler

Im Frühjahr 1934 werden in Lippe Bestimmungen zum Übergang von Schülern aus der Volksschule ins Gymnasium festgelegt. Sie lauten:

„Die Aufgabe der Oberschule ist es, den körperlich, seelisch und geistig besonders gut veranlagten Teil der deutschen Jugend so zu erziehen, dass er fähig wird, später in gehobenen oder führenden Stellen unser politisches, kulturliches und wirtschaftliches Volksleben mitzugestalten. Die Oberschule hat daher die Pflicht, unter den zu ihr kommenden Jugendlichen (die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die Schülerinnen) eine Auslese zu treffen, die die Ungeeigneten und Unwürdigen ausscheidet, um die Geeigneten und Würdigen umso mehr fördern zu können. Die ständige Prüfung muss sich auf die körperliche, seelische, geistige und völkische Gesamteignung erstrecken und sowohl Ausscheiden der Ungeeigneten wie Förderung der Wertvollen umfassen.

I. Körperliche Auslese

1. Jugendliche mit schweren insbesondere erblichen Leiden, durch die die Lebenskraft stark herabgesetzt und deren Behebung nicht zu erwarten ist, sind nicht geeignet und werden daher nicht in die Oberschule aufgenommen.

2. Jugendliche, die eine dauernde Scheu vor Körperpflege und Leibesübungen zeigen und dieses Verhalten trotz aller Erziehungsversuche nicht ablegen, werden von der Oberschule verwiesen.

II. Seelische Auslese

1. Wer durch sein allgemeines Verhalten in und außer der Schule gröblich gegen Sitte und Anstand verstößt, ist von der Schule zu verweisen.

2. Fortgesetzte Verstöße gegen Kameradschaftlichkeit und Gemeinschaftssinn ziehen nach vergeblichen Verbesserungsversuchen die Verweisung von der Schule nach sich.

3. Dasselbe geschieht bei dauernden Verstößen gegen Zucht und Ordnung und gegen Ehrlichkeit, soweit sie auf einen grundsätzlichen Mangel an Einführungs- und Ordnungssinn und an Offenheit deuten.

III. Geistige Auslese

1. Die Aufnahme in die 1. Klasse findet aufgrund eines Gutachtens der Grundschule und einer schriftlichen und mündlichen Prüfung an der Oberschule statt. Schüler, die von der Grundschule als ungeeignet bezeichnet sind, werden nicht zur Prüfung zugelassen. An Schüler, die länger als vier Jahre die Hauptschule besucht haben, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Hat eine größere Zahl von Schülern die Prüfung bestanden, als die Schule aufnehmen kann, so sollen sie in der Reihenfolge ihrer Gesamteignung aufgenommen werden. Wer nicht aufgenommen ist, darf sich nach einem Jahre noch einmal melden, falls das Ergebnis nicht völlig ungenügend war.

2. Wer in der untersten Klasse das Klassenziel nicht erreicht, hat die Oberschule zu verlassen, wenn der Direktor ihn nach Anhören des Klassenrats für ungeeignet hält. Der Besuch einer höheren Schule scheidet damit zunächst aus, doch können die Entlassenen sich später nochmals, jedoch frühestens nach drei Jahren, für die vierte Klasse melden.

3. Eine besonders sorgfältige Auslese ist beim Übergang in die Oberstufe nötig. Wer das Klassenziel der sechsten Klasse in einem Jahre nicht erreicht, darf in der Regel nicht zum Besuch der Oberstufe zugelassen werden.

4. Auch die siebente Klasse ist als Probeklasse anzusehen wie die erste und dritte.

5. Die Zulassung zur Reifeprüfung bedarf keiner besonderen Einschränkungen, sofern die genannten Maßnahmen mit Strenge durchgeführt werden. 6. Bei der Zuerkennung der Reife stellt der Direktor für jeden einzelnen Prüfling fest, ob ihm nach seiner Gesamteignung vom Hochschulstudium abzuraten ist. Er teilt diese Entscheidung den Eltern mit.

IV. Völkische Auslese

1. Deutsche Schüler dürfen hinter nichtarischen nicht zurückgesetzt werden. Es ist daher nicht angängig, an Nichtarier (im Sinne des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.4.1933) irgendwelche Vergünstigungen zu geben (Schulgelderlass, freie Lernmittel usw.), solange sie wertvollen deutschen Schülern versagt werden. Die Auslesebestimmungen dulden bei Nichtariern keine Ausnahme. 2. Schüler, die durch ihr Verhalten in oder außer der Schule die Volksgemeinschaft oder den Staat wiederholt bewusst schädigen, sind von der Schule zu verweisen.

V. Allgemeines

1. Bei allen aussondernden Maßnahmen aufgrund mangelhafter Leistungen sind die körperlichen und seelischen Fähigkeiten ernstlich zu werten; wenn der Schüler hervorragende Führereigenschaften besitzt und betätigt hat, ist wohlwollend zu verfahren. Gute rein verstandesmäßige Leistungen können jedoch nicht als Ausgleich schwerer seelischer und körperlicher Mängel angesehen werden.“

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