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Ereignisse
1943
November

Richtlinien für die religiöse Betreuung in KLV-Lagern

Im November 1943 erlassen die deutschen Bischöfe folgende Richtlinien für die religiöse Betreuung in KLV-Lagern in der Slowakei:

„Durch Runderlass 3/41 des Reichsleiters von Schirach ist die konfessionelle Betreuung von Angehörigen der KLV-Lager grundsätzlich festgelegt. Hierzu ergehen für die Slowakei folgende Durchführungsbestimmungen:

1. Konfessionsunterricht

a) Der Konfessionsunterricht wird zweimal wöchentlich in einer Randstunde erteilt. Die Teilnahme auch von Angehörigen der Konfessionen ist freiwillig. Die Entscheidung muss den Schüler(innen) überlassen bleiben, da es zu umständlich ist, von hier die Willenserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Für die Teilnahme am Konfessionsunterricht darf weder geworben, noch darf hiervon abgeredet [!] werden. Voraussetzung für die Erteilung des Konfessionsunterrichtes ist, dass sich im Lager selbst bereite und geeignete Lehrkräfte befinden.

b) Auf Lehrkräfte, die einer Konfession angehören oder Religion als Fach haben, wird - gemäß den staatlichen Bestimmungen - kein Zwang zur Erteilung des Konfessionsunterrichtes ausgeübt. Lehrkräfte, die keiner Konfession angehören, dürfen Konfessionsunterricht nicht erteilen.

c) Besondere Lehrkräfte für den Konfessionsunterricht können auch im Bedarfsfalle weder aus dem Reich noch vom Ostland angefordert werden.

d) Die Lern- u. Lehrmittelbeschaffung ist nur durch die Heimatschulen oder Sammelsendungen der Eltern über die Spedition Rößler in Engerau möglich.

e) Gehören die Konfessionslehrer der einen und ein Teil der Schüler(innen) der anderen Konfession an, können diese keinen Konfessionsunterricht erteilen.

f) Sind in einem Lager Konfessionslehrer und Schüler(innen) beider Konfessionen, reichen aber die Unterrichtsräume nicht, so muss der kleinere Teil entweder verzichten, oder der Raum in schichtweisem Wechsel benutzt werden, wobei sich eine Halbierung auf eine Wochenstunde ergeben würde.

g) Eine Beurteilung in den Leistungsbescheinigungen erfolgt nicht, vielmehr ist eine besondere Teilnahmebescheinigung auszustellen, die gegebenenfalls auch für die Konfirmation oder Kommunion vorgelegt werden kann, wenn ein darauf vorbereitender Unterricht hier nicht möglich war.

h) Lager, in denen der Konfessionsunterricht eingeführt wird, erstatten Meldung unter Vorlage eines Lehrplanes und des abgeänderten Stundenplanes. Sie melden ferner die Namen der Konfessionslehrer und die Anzahl der teilnehmenden Schüler(innen) nach Konfessionen getrennt und berichten über die Lösung der Raumfrage beim Vorhandensein beider Konfessionen. Fehlmeldung nicht erforderlich.

i) Schüler(innen, die nicht am Konfessionsunterricht teilnehmen, sind für die Zeit seiner Durchführung innerhalb der Lager verantwortlich zusammenzufassen. Die Dienstgestaltung dabei richtet sich nach den lagermäßigen Möglichkeiten.

2. Unterricht für kirchliche Weihen

Unterricht zur Vorbereitung auf kirchliche Weihen kann durch geeignete Erzieher innerhalb des Lagers während der Freizeit durchgeführt werden. Die Abnahme der Beichte ist im Ausland während der Lagerzeit nicht möglich.

3. Kirchenbesuch

a) Besuch des Gottesdienstes kann auf Wunsch der Lagerteilnehmer zweimal monatlich sonntagvormittags für diejenigen durchgeführt werden, die sich einzeln freiwillig hierzu melden. Es dürfen hierbei nur diejenigen Gottesdienste besucht werden, die nach Entscheidung der örtlichen Dienststelle der Deutschen Partei hierfür in Frage kommen:

a) Nach Möglichkeit Gottesdienst, die durch volksdeutsche Pfarrer allgemein für die Kirchengemeinde mit deutscher Predigt abgehalten werden.

b) Gottesdienste, die infolge besonderer Umstände ausschließlich für Angehörige von KLV-Lagern ohne Abhaltung einer Predigt durch slowakische Geistliche zurückgelegt werden.

c) Die Führung bis zur Kirche und zurück ist durch einen hierzu eingeteilten Angehörigen der Erzieher- oder Führerschaft zu gewährleisten.

d) Die Teilnahme erfolgt in Zivil.

4. Konfessionelles Schrifttum

Schrifttum zur konfessionellen Betreuung ist den Jugendlichen nicht unmittelbar zugänglich zu machen, sondern dem Lagerleiter, der Lagerleiterin zur Verteilung zu übergeben. (...)

5. Schwierigkeiten

Voraussetzung für die Durchführung der obigen Bestimmungen ist, dass sich daraus außenpolitische und sonstige Schwierigkeiten nicht ergeben.

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