Sicherheitsdienstes zur konfessionellen Betreuung evakuierter Jugendlicher
Am 21. Oktober 1943 berichtet der Sicherheitsdienstes der SS Folgendes zur konfessionellen Betreuung evakuierter Jugendlicher:
„Als die Kinderlandverschickung von der HJ ins Leben gerufen wurde, begannen kirchliche Kreise bereits mit der Bekämpfung dieser neuen nationalsozialistischen Einrichtung.
Niederer und höherer Klerus befassten sich im Predigt und Hirtenbrief mit der mangelnden seelsorglichen Betreuung in der Lagern der KLV und beeinflussten kirchlich gebundene Elternkreise, ihre Kinder diesen Lagern fernzuhalten.
Mit dem Ausbau der Kinderlandverschickung (KLV) zur Erweiterten KLV und der Durchführung der „Besonderen Maßnahmen in luftbedrohten Gebieten“, welche die Verlegung der Schulen regeln (Erlass des Reichsleiters von Schirach vom 4.6.1943), begann der Kampf kirchlicher Kreise um den regulären Religionsunterricht in den Lagern.
Kennzeichnend für die Einstellung des Klerus zur KLV sind nachstehende Ausführungen in den zwei gemeinsamen Hirtenschreiben der deutschen Bischöfe, anlässlich der Fuldaer Bischofskonferenz 1943.
1. Hirtenschreiben
„Wenn eure Kinder bei euch sind, führt sie dem Gottesdienst, dem kirchlichen Unterricht in der neuen Heimat zu! Und sind eure Kinder fern von euch, vielleicht in Gemeinschaftslagern, dann ermahnt sie in euren Briefen immer wieder, den Herrgott nicht zu vergessen! Lasset es Ihnen gegenüber immer wieder durchblicken, dass eine Sorge euch am tiefsten bewegt, die Sorge um ihre unsterblichen Seelen, dass sie rein und unverdorben bleiben und Gott die schuldige Ehre geben. Ihr habt als Eltern und Erziehungsberechtigte das Recht, zu fordern, dass eure Kinder, auch in den Lagern, die Möglichkeit haben, sonntags der hl. Messe beiwohnen und religiösen Unterricht nach den Lehren unseres heiligen Glaubens zu erhalten. Kämpfet für dieses Recht und ruhet nicht, bis es euch gewährt ist. Wir deutschen Bischöfe tun, was in unseren Kräften steht, dass unsere Priester sich untereinander austauschen und überall, auch in der Diaspora Gelegenheit bieten, die hl. Sakramente zu empfangen, das hl. Opfer mitzufeiern, Religionsunterricht zu erhalten.
Aber leider müssen wir mit tiefen Bedauern feststellen, dass der Kampf gegen das Christentum und Kirche immer noch fortgeht, dass Unterricht und Schulung in weitem Umfang in den Dienst der Entchristlichung des Volkes, besonders der Jugend gestellt wird, dass landverschickten in Lagern, Heimschulen und Schülerheimen untergebrachten Kindern und Jugendlichen der Gottesdienst und Sakramentenempfang vielfach sehr erschwert, wenn nicht ganz unmöglich gemacht wird.“
2. Hirtenschreiben
„Das vierte Gebot Gottes, das erste auf der zweiten Tafel: „Du sollst Vater und Mutter ehren, auf dass es Dir wohl ergehe und Du lange lebst auf Erden“, verkündet die Autorität im häuslichen und öffentlichen Leben als eine Autorität von Gottes Gnaden und die Pflicht des Gehorsams gegen die als eine Pflicht um Gottes und des Gewissens willen. Es predigt die Wahrheit, dass die Eltern vor Gott das erste und heiligste Recht haben auf die Kinder und ihrem Gehorsam in allen Fragen der Erziehung und der häuslichen Ordnung, weil sie vor Gott und dem Gewissen die erste, unabdingbare Pflicht haben, sie für Gott und das Leben zu erziehen. Das bedeutet aber, dass niemand sie in der Erfüllung dieser Pflicht, in der Ausübung dieser ihrer gottverantwortlichen Autorität verkürzen, behindern oder gar verdrängen dürfte. Die öffentliche Jugenderziehung darf der Autorität der Eltern, keinen Abbruch tun, darf mit dem gottverantwortlichen Gewissen der Eltern nicht in Konflikt kommen, indem sie etwa in Schulen und Lagern durch unchristliche und unkirchliche Beeinflussung auf dem Gebiete des Glaubens oder der Sitte die Herzen der Kinder den Vätern entfremdet.“
Darüber hinaus nahmen einige Bischöfe nochmals gesondert zu dem Problem der Kinderlandverschickung Stellung. (Galen-Münster, Bornewasser-Trier, Jäger-Paderborn)
Die Folge der klerikalen Stimmungsmache gegen die KLV, verstärkt durch die Nichteinhaltung der in Elternversammlungen gegebenen Zusagen über die konfessionelle Betreuung der verschickten Kinder, rief nach vorliegenden Meldungen bei den konfessionell gebundenen Eltern erneuten Widerstand gegen die Kinderlandverschickung hervor.
„Im hiesigen Gebiet sind auch noch eine Menge Jugendlicher bisher nicht verschickt worden, weil die Eltern die Umquartierung kategorisch ablehnen. Soweit hier beobachtet werden konnte, handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um katholische Elternkreise, die befürchten, dass ihre Kinder nicht in genügendem Maße religiös betreut, sondern im Lager im nationalsozialistischem Sinne erzogen werden.“ (Münster)
„Wir lassen uns unsere Kinder nicht wegnehmen, darüber haben wir ja auch noch zu bestimmen, was mit unseren Kindern geschieht.“ (Frankfurt/Main)
„Wenn wir sterben müssen, dann wollen wir alle zusammen sterben. Unsere Kinder lassen wir uns nicht wegnehmen, es gibt noch keine gesetzliche Handhabe dafür.“ (Bochum)
„Konfessionell gebundene Kreise vertreten die Ansicht, dass die ganze Verschickung nur den Zweck verfolge, die Jugendlichen vom Elternhaus zu trennen, um sie in Lagern zu Ketzern zu erziehen.“ (Münster)
In den Fällen, in denen der in Elternversammlungen zugesagte Religionsunterricht fortfiel, erhielten die Lager- bzw. Schulleiter in kürzester Zeit von den Eltern brieflich die Aufforderung, den Religionsunterricht umgehend wieder einzuführen. Die gleichmäßig abgefassten Briefe lassen den klerikalen Einfluss erkennen.
Auch die übergeordneten Schulbehörden sowie das Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und Volksbildung wurden in derartigen Fällen, teils von den Bischöfen direkt, um Wiederherstellung des Religionsunterrichtes angegangen.
Mehrfach wurden Formulare, offensichtlich klerikaler Herkunft für eine „Erklärung“ bekannt, in denen die Eltern „gemäß Erlass des Beauftragten des Führers vom 14.3.1942“ die Teilnahme ihrer Kinder am zulässigen kirchlichen Religionsunterricht sowie die Gelegenheit zum regelmäßigen Besuch des sonn- und feiertäglichen Gottesdienstes fordern. Die Erklärung, die von beiden Elternteilen und den Jugendlichen unterschrieben wird, enthält den Passus, dass für Unfälle oder Schäden anlässlich der Erfüllung der religiösen Pflichten die Lagerleitung oder Pflegefamilien nicht haftbar gemacht werden.
Neben der Betreuung der katholischen Jugendlichen versuche der Klerus, nach verschiedenen hier vorliegenden Meldungen, auch Einfluss auf nichtkatholische Kinder zu gewinnen. In den bekanntgewordenen Fällen handelt es sich nur um die Beeinflussung von Kindern, die bei konfessionell gebundenen Pflegeeltern untergebracht sind. Die Kinder wurden mit der Begründung, „dass ja alle zu demselben Herrgott beten“, in die Kirche mitgenommen. So hätten in einigen niederbayrischen Gemeinden Hamburger evangelische Kinder an den Fronleichnamsprozessionen teilgenommen. (Bayreuth)
Man führe in Parteikreisen und Lehrerschaft die steigende Teilnahme protestantischer Kinder an katholischen Gottesdiensten mit auf die Prachtentfaltung der katholischen Kirche zurück. Ein Teil der Kinder habe geäußert, dass es an der katholischen Kirche viel schöner als in der ihrigen sei.
Vereinzelt wurde bekannt, dass protestantische Kinder am katholischen schulischen Religionsunterricht teilnehmen. Auch Fälle, in denen Hamburger evangelische Jungens für den Ministrantendienst gewonnen worden seien, wurden bekannt. Einer dieser Jungens habe erklärt:
„Mehr als beim Ministrieren verdiene ich nirgends!“
Die Eltern hatten zumeist nichts gegen eine anders-konfessionelle Betreuung ihrer Kinder einzuwenden.
Eine Lehrerin, die die Eltern brieflich auf den Ministrantendienst ihrer Kinder aufmerksam machte, erhielt sinngemäß folgende Antworten:
„Wenn die Kinder ministrieren, so schadet das nichts. Sobald sie wieder zu Hause sind, werden sie das alles wieder vergessen.“
„Es schadet den Kindern nichts, wenn sie durch die Teilnahme am katholischen Gottesdienst die Unterschiede der Konfessionen kennenlernen.“ (Bayreuth)
Vereinzelt werde der Versuch unternommen, durch sonntägliche Morgenfeiern die evangelischen Jugendlichen dem katholischen Gottesdienst fernzuhalten.
Die feindliche Propaganda versuchte bereits, den kirchlichen Widerstand gegen die Kinderlandverschickung ihren Zwecken dienbar zu machen. Am ..(?)..10.1943 wurde nach verschiedenen Einzelmeldungen von Feindfliegern ein ...(?)... vorliegendes Flugblatt in Form eines „Hirtenschreibens“ des Bischofs Grö..(?).. abgeworfen, in dem die Eltern zum Widerstand gegen die KLV aufgefordert werden.
Der offensichtlich gefälschte „Hirtenbrief“ bezeichnet die Kinderlandverschickung als Mittel zur Entchristlichung und Erziehung der Jugend im SS-Dienst. Es heißt hier u.a.:
„Der undeutsche und christusfeindliche Geist der SS bestimmt auch das Schicksal der landverschickten Kinder unseres Vaterlandes. Skrupellos übt die SS ihren Kinder-Verführungs-Terror auf die deutsche Jugend in den Kinderlandverschickungslagern aus. ...
Meine lieben Katholiken, die Kinderlandverschickung ist eine bittere Notwendigkeit geworden. Und diese bittere Notwendigkeit der Kinderlandverschickung wird von unserer Führer Clique als eine glänzende Gelegenheit zur Entchristlichung der deutschen Jugend ausgewertet. Wenn christliche Eltern der sittlichen und religiösen Verkommenheit in den KLV-Lagern gewahr werden und Klage erheben, dann wir den Eltern immer und immer wieder versichert, dass jedes Kind in den KLV-Lagers seine Religion beibehalten könne, und dass ihm nichts in den Weg gelegt werde, wenn es Sonntags in die Kirche gehen möchte. ...
Meine lieben katholischen Eltern, folgende Anweisungen werden euch helfen, eure Kinder aus dem Entchristlichungs-Terror der SS-Agenten zu retten.
1. Erlaubt es unter keinen Umständen, dass eure Kinder in ein Kinderlandverschickungslager kommen!
2. Besteht darauf, dass eure Kinder in einer katholischen Familie auf dem Lande untergebracht werden! Wenn die Behörden dieser eurer Forderung nicht nachkommen, ersucht euren zuständigen Pfarrer um die Vermittlung einer Unterkunft für eure Kinder in einer katholischen Familie auf dem Lande!
3. Besucht eure Kinder so oft als möglich, auch wenn diese in einem KLV-Lager untergebracht sind, dass euch von ihnen genauestens Bericht erstatten.
4. Schreibt an den zuständigen Seelsorger des Aufenthaltsortes eurer Kinder! Teilt ihm schriftlich mit, dass ihr darauf besteht dass eure Kinder katholischen Religionsunterricht und seesorgliche Betreuung erhalten.“
Der Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 25.8.1943 brachte die endgültige Regelung der Erteilung des Religionsunterrichts an den aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen.
„Für die aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen ist unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Kinderlandverschickungslagern untergebracht sind und dort auch unterrichtet werden oder im Schulverband Unterricht erhalten. Religionsunterricht im gleichen Umfang wie am Heimatort durch beamtete Lehrkräfte der Entsende- oder Aufnahmegebiete vorzusehen.
Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten beamteten Lehrkräfte nehmen an der Schulverlegung teil, wenn es die Unterrichtsverhältnisse am Entsende- und Aufnahmeort erforderlich und möglich machen. Hierüber haben sich die beteiligten Schulverwaltungen ins Benehmen zu setzen.
Soweit beamtete Lehrkräfte zur Erteilung des Religionsunterrichts nicht zur Verfügung stehen, sind die Ortsgeistlichen des Aufnahmeortes zur Erteilung einer konfessionellen Unterweisung in kirchlichen Räumen und zur Erteilung von Bescheinigungen über diese Unterweisung zu den Zeugnisterminen aufzufordern. Falls nicht örtliche Bestimmungen entgegenstehen, können für die konfessionelle Unterweisung auch andere als kirchliche Räume benutzt werden, wenn diese in einem Umkreis von nicht mehr als 4 km von dem Unterbringungsort entfernt liegen. gez. Rust.“
Dieser Erlass wird einerseits als eine weltanschauliche Konzession gegenüber der Kirche kritisiert:
„Die Nachricht hierüber hat in nationalsozialistischen Kreisen außerordentliches Erstaunen hervorgerufen. Auf eine solche Konzession gegenüber der Kirche sei man - mit der bisherigen Handhabung in konfessionellen Fragen im Gau Oberschlesien verglichen - nicht gefasst gewesen. Es wird ihr zwar weniger eine grundsätzliche Bedeutung in dieser Hinsicht beigemessen, da man sie sich nur aus einer durch den Krieg bedingten Zwangslage heraus erklären könne. Dennoch gehe sie - den bisher gehörten Äußerungen zufolge - über alle im Rahmen des „konfessionellen Burgfriedens“ genommenen Rücksichten hinaus und werde trotz aller taktischen Gründe als erste Niederlage in der weltanschaulichen Auseinandersetzung gewertet. Jedenfalls könne man sich in den genannten Kreisen nicht des Eindrucks erwehren, dass die Kirche unter Ausnutzung der Kriegslage es verstanden habe, ihre Position derart zu verstärken, dass sie selbst gegenüber Staat und Partei einen solchen beachtlichen Erfolg habe erringen könne.“ (Kattowitz)
Andererseits beurteilen auch Lehrer und zuverlässige Parteigenossen nach den vorliegenden Meldungen den Erlass unter dem Gesichtswinkel, dass uns zur Zeit alles recht sein müsse, was dazu beitrage, eine weitere Beunruhigung christlich gebundener Kreise zu verhindern. Der Erlass sei infolge der verschiedenartigen Regelung des Religionsunterrichts in den Entsende- und Aufnahmegebieten erforderlich gewesen. Der wachsende Widerstand konfessioneller Elternkreise gegen die KLV sei nur durch die Einhaltung der im Erlass vom 25.8.1943 gegebenen Richtlinien aufzulockern.“