Erlass zu Schulverlegungen
Am 15. Oktober 1943 erlässt Reichserziehungsminister Rust per Erlass (E Ia [14 KLV] 142, E II, E III [a]) folgende Anweisungen zur Anordnung Baldur von Schirachs vom 30. September 1943:
„1. Die Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte in sämtlichen KLV-Lagern wird ab sofort im Auftrage der staatlichen Schulverwaltung ausgeübt. Den Lehrereinsatz regeln die Schulaufsichtsbehörden. Eine Beurlaubung aus dem Schuldienst zum Zwecke des Lagereinsatzes durch die NSDAP findet künftig nicht mehr statt. Zur Zeit laufende Beurlaubungen sind beendet.
Die Aufgaben der Lagerleiter gelten den hierfür bestimmten Schulleitern oder Lehrern im Auftrage der NSDAP als nebenamtlich übertragen. (Vgl. Ziff. 5 des Erlasses der Reichsjugendführung vom 19.6.1943, mitgeteilt durch Runderlass vom 31. Juli 1943 - EI a (14 KLV) 30, E II, E III.)
2. Die Aufsicht über den Schulunterricht in allen KLV-Lagern obliegt künftig den örtlich und sachlich zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Den Schulbeauftragten KLV des Reichsleiters von Schirach vom 19.6.1943 die laufende Einweisung und Ausrichtung der Erzieher in die besonderen Aufgaben der Lagererziehung der KLV sowie die Betreuung der Erzieherschaft.
3. Mit dieser Neuregelung übernimmt die staatliche Schulverwaltung eine wichtige Verantwortung für die Schulerziehung der aus den Luftnotstandsgebieten umquartierten Schulkinder. Sie wird bei der Durchführung der ihr zustehenden Aufgaben mit den von Reichsleiter von Schirach beauftragten Organisationen, insbesondere der HJ, eng zusammenarbeiten. Ich ersuche die nachgeordneten Behörden, diesen Aufgaben ihre besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuzuwenden und mit den zuständigen Gebietsbeauftragten KLV alsbald Fühlung aufzunehmen.
4. Gemäß Ziff. 8 meines Runderlasses vom 15. Juni 1943 - EI geh. (Pol). 9/43 - beaufsichtigt den Schulunterricht in KLV-Lagern, in denen sich Volks-, Haupt- oder Mittelschüler(-innen) befinden, ein besonderer Beamter der mittleren Schulaufsichtsbehörde, der nach Bedarf die Schulräte zu seiner Entlastung heranzieht.
5. In den Behörden, die zugleich höhere Schulen sowie Volks- und Haupt (Mittel)-Schulen beaufsichtigen, ist die federführende Bearbeitung aller Angelegenheiten der KLV-Schulverlegung einem Beamten zu übertragen.
6. Sind für ein Gebiet der HJ mehrere Schulaufsichtsbehörden oder für den Bereich einer Schulaufsichtsbehörde mehrere Gebietsbeauftragte KLV zuständige, so bilden die Beauftragten der beteiligten Dienststellen einen Arbeitsstab, der in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf zur gegenseitigen Verständigung und Abstimmung der von den verschiedenen Dienststellen zu treffenden Maßnahmen zusammentritt. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs können die beteiligten Dienststellen des Staates und der Partei je einen Vertreter bestimmen, die für den Arbeitsbereich des Arbeitsstabes gemeinschaftlich eilbedrüftige Angelegenheiten erledigen.
7. Die Namen der für die Angelegenheiten der KLV-Schulverlegungen eingesetzten Beamten sind mir bis zum 1. November 1943 mitzuteilen. Ferner ersuche ich um Bericht über die Bildung der Arbeitsstäbe und die damit gemachten Erfahrungen.“