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Ereignisse
1943
Oktober

Einsatz von Lagermannschaftsführern in KLV-Lagern

In einem Erlass des Reichserziehungsministeriums vom 8. Oktober 1943 ( E I a [14 KLV] 141, E II, E III) heißt es:

„Der Einsatz von Lagermannschaftsführern in KLV-Lagern entspricht einem dringenden erzieherischen Bedürfnis. In letzter Zeit ist die Deckung des Bedarfs an Lagermannschaftsführern auf Schwierigkeiten gestoßen. Im Einvernehmen mit der Dienststelle Kinderlandverschickung des Reichsleiters von Schirach ordne ich daher unter Abänderung meines Erlasses vom 11. Juni 1941 - MB1WEV.S.239 - folgendes an:

1. Die Lagermannschaftsführer werden künftig nur für 3 Monate eingesetzt und jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober abgelöst.

2. Für jede Einsatzperiode wird der Bedarf von der Dienststelle Kinderlandverschickung zentral festgestellt. Zugleich wird ermittelt, inwieweit der Bedarf durch Arbeitsdienstpflichtige oder sonstige Hilfskräfte gedeckt werden kann.

3. Der durch Schüler zu deckende Bedarf wird nach der Zahl der Schüler auf die Aufsichtsbehörden umgelegt. Eine Aufstellung für die am 15. Oktober 1943 beginnende Einsatzperiode liegt an. Die Gebietsbeauftragten KLV vereinbaren mit den Schulaufsichtsbehörden die Zuordnung der aus dem Bereich einer Schulaufsichtsbehörde aufzubringenden Lagermannschaftsführer zu bestimmten Aufnahmegebieten. Sie können auch eine Unterteilung vereinbaren, so dass gegebenenfalls einzelne Schulen bestimmten Lagern zugeordnet werden. Wo es durchführbar ist, erscheint dies angebracht, um ein besonderes Interesse der Schulen an der Stellung von Lagermannschaftsführern zu wecken. (Übernahme von Patenschaften für bestimmte Aufnahmegebiete oder KLV-Lager.)

4. Die Lagermannschaftsführer werden gestellt durch Schüler der Klassen 6 - 8 der Höheren Schulen und der Klasse 6 der Mittelschulen, die nicht als Luftwaffenhelfer eingesetzt worden sind. Der Einsatz von Schülern der Adolf-Hitler-Schulen, der Nationalpolitischen Erziehungsanstalten und der Deutschen Heimschulen wird besonders geregelt.

5. Vor dem Einsatz werden die Lagermannschaftsführer in einer KLV-Schule auf ihre Aufgaben während des Einsatzes vorbereitet. Sie sind hierfür gegen Vorlage des Einberufungsbefehls für die Dauer von 14 Tagen einschließlich An- und Abreise zu beurlauben (vergl. meinen Erlass vom 15. September 1941 - E I a 1190).

6. Während des Einsatzes wird den Lagermannschaftsführern die erforderliche Zeit zur eigenen schulischen Fortbildung gewährt. Dabei sind ihnen folgende Hilfen zu geben:

a)   Soweit die Lagerleiter oder Lagerlehrer die erforderliche Lehrbefähigung besitzen, erteilen sie den Lagermannschaftsführern Unterricht. Der Unterricht ist möglichst in den Ausmaßen und in den Fächern zu erteilen, wie er für Luftwaffenhelfer vorgesehen ist. Wenn die Verhältnisse es zulassen, können die Lagermannschaftsführer auch bis zu drei vollen Vormittagen am Schulunterricht ihres Lagers oder eines benachbarten Lagers, in dem Schüler ihrer Schulart und Klasse unterrichtet werden, teilnehmen.

b) Den Lagermannschaftsführern, die keinen Unterricht gemäß Absatz a) erhalten können, sendet die Heimatschule in Abständen von bis zu zwei Wochen Schulaufgaben zu, überprüft die von ihnen eingesandten Lösungen und erteilt brieflich die erforderlichen Anweisungen. Auch hierbei sind nur die Fächer zu berücksichtigen, die für den Luftwaffenhelferunterricht vorgesehen sind. Mit der Durchführung dieser Aufgabe sind vom Schulleiter hierfür besonders geeignete Lehrkräfte zu beauftragen. Von ihrer Durchführung kann abgesehen werden, wenn aus Lehrermangel keine geeigneten Kräfte zur Verfügung stehen.

c) In den regelmäßig erscheinenden Richtblättern „Unser Lager“ werden einige Seiten der Fortbildung und geistigen Betreuung der Lagermannschaftsführer vorbehalten.

7. Nach dem Einsatz hat die Heimatschule dafür zu sorgen, dass die trotz der unterrichtlichen Betreuung während der Einsatzzeit entstandenen Lücken ausgeglichen werden. Erforderlichenfalls ist hierfür durch Lehrer der Schule Sonderunterricht zu erteilen. Die Verweisung auf privaten Nachhilfeunterricht ist nicht angängig.

8. Schulgeld ist für die auf Zeit des Einsatzes als Lagermannschaftsführer fallenden vollen Kalendermonate nicht zu zahlen. (Erlass vom 12. Februar 1941 - E III c 165 - und vom 26. Februar 1942 - E III c 139 -.)

Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für Lagermädelführerinnen. Eine Aufteilung des Gesamtbedarfs auf die einzelnen Gebiete wird jedoch für Lagermädelführerinnen vorerst nicht vorgenommen. Werden berufsschulpflichtige Mädel als Lagermädelführerinnen eingesetzt, so erhalten sie Gelegenheit, in der dem Lager nächstgelegenen Berufsschule ihre Berufsschulpflicht zu erfüllen.“

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