Höherbelegung von KLV-Lagern
In Folge 9/43 des Mitteilungsblatts für die erweiterte Kinderlandverschickung heißt es:
„Die ansteigenden Verschickungszahlen und der Weiterverbleib der Jugendlichen in KLV-Lagern über die sechsmonatige Lagerzeit hinaus bedingen eine weitere Erstellung von Unterkünften. Ein Teil des benötigten Raumes kann durch restlose Ausnutzung der bisherigen KLV-Lager geschaffen werden. Alle KLV-Lager sind deshalb auf die Höhe ihrer Belegung zu überprüfen.
Dabei sind folgende Punkte maßgebend:
1. Die Lehrkräfte erhalten die kleinsten vorhandenen Einzelzimmer,
2. Hitler-Jugend-Führer sind grundsätzlich gemeinsam in einem Raum unterzubringen,
3. Für die Heimleitung in Eigenregie-Häusern ist ein Zimmer zur Verfügung zu stellen. Von den übrigen Heimleitungen wird erwartet, dass sie sich ebenfalls entsprechend ein schränken.
4. Angehörige von Führungskräften, auch die, die als Lagerhelferinnen eingeteilt sind, dürfen keinen zusätzlichen Raum belegen.
5. Büro-, Arbeits- und Lagerräume, die sich zur Unterbringung von Jugendlichen eignen, sind zu räumen und zur Aufnahme von Jugendlichen herzurichten.
Die Zahl der dadurch entstandenen Aufnahmeerhöhung ist zum 1. November 1943 an die Dienststelle KLV und BJF zu geben.“