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Ereignisse
1943
September

Anordnung Schirachs zu Schulverlegungen

Am 30. September 1943 ordnet der für die KLV zuständige Reichsleiters Baldur von Schirach Folgendes an.

„Die erweiterte Kinderlandverschickung ist auf Grund des mir vom Führer erteilten Auftrags seit Herbst 1940 aus allen luftbedrohten Gauen durchgeführt worden. Die KLV hat dabei durch die Verschickung von Müttern mit Kleinkindern und Jugendlichen über 6 Jahren wesentliche Teile der sogenannten Umquartierung durchgeführt. Auf Grund meiner Anordnung vom 4.6.1943 erfolgt durch die KLV nunmehr in steigendem Umfang die Verlegung von geschlossener Schulen aus einer Reihe von ausdrücklich bestimmten Städten. Um auch in Zukunft den steigenden Anforderungen gerecht werden zu können und um die bewährte Organisation der KLV so einfach und zweckmäßig wie möglich zu gestalten, ordne ich folgendes an:

1. Die durch die KLV gelenkten und getragenen Umquartierungsmaßnahmen werden in Zukunft nur noch auf den Orten durchgeführt, die sich aus der gesondert bekanntgegebenen Liste ergeben. Die aus anderen Teilen des Reichs Verschickten werden nach Ablauf der regelmäßigen Verschickungszeit zurückgeführt; weitere Verschickungen sind nicht mehr vorzunehmen.

2. Die staatliche Schulaufsicht für alle von der Umquartierung (KLV) erfassten Jugendlichen obliegt dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Die auf Grund meiner Anordnung vom 4.6.1943 ergangenen Bestimmungen gelten für alle von der KLV durchgeführten Verschickungen.

3. Die Verwaltung, insbesondere auch die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Umquartierung ergeben, sollen möglichst vereinfacht und vereinheitlicht werden. Grundsatz muss dabei sein, dass die von der KLV durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung der Jugend luftbedrohter Gebiete keine zusätzliche Belastung der Betroffenen, andererseits aber auch keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen. Hierzu werden im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen die nötigen Weisungen ergehen.

4. Die Aufgaben des Beauftragten für die KLV-Schulerziehung ergeben sich aus den auf Grund meiner Anordnung vom 4.6.1943 ergangenen Bestimmungen. Über die Vereinfachung in der Organisation seiner Dienststelle wird Weisung ergehen.

5. Die starke Anspannung der KLV, die sich aus der Verschärfung des Luftkrieges ergibt, erfordert engstes Zusammenarbeiten der beteiligten Organisationen. Ich ermächtige meine Dienststelle, auf Grund der vorstehenden Grundsätze alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Anweisungen zu erteilen, um die Durchführung des mir vom Führer erteilten Auftrages zu gewährleisten.“

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