Versicherungsschutz beim Gottesdienstbesuch
Mit Schreiben vom 5. Juli 1943 teilt der Rheinische Provinzial-Ausschuss für Innere Mission den Pfarrer der KLV-Aufnahmegebiete im Rheinland Folgendes mit:
„Bei den Bemühungen der Pfarrämter der Aufnahmeorte um Erfüllung unserer Bitten um kirchliche Versorgung der rheinischen Kinder haben die Lagerleiter vielfach den Einwand geltend gemacht, dass die für die Kinder abgeschlossene Unfallversicherung sich nicht erstreckte auf die Wege zum Gottesdienst und kirchlichen Unterricht. Es wurde von ihnen z.T. verlangt, dass die Eltern ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt werden und ihre Zustimmung geben sollten zum Besuch dieser kirchlichen Veranstaltungen auch ohne Versicherungsschutz. Mancherorts haben daraufhin die Eltern auf Grund falscher Vorstellungen von der Gefährlichkeit dieser Wege erklärt, dass ihre Kinder nicht am Gottesdienst und Unterricht teilnehmen dürften, und auch sonst hat die Versicherungsfrage Anlass zu zeitraubenden und unerquicklichen Erörterungen gegeben, die wir im Interesse der trotz sonstiger großer Inanspruchnahme so hilfsbereiten Pfarrer der Aufnahmeorte gern vermieden hätten.
Deshalb haben wir uns entschlossen, auf unsere Kosten den Versicherungsschutz der uns gemeldeten Kinder zu erwirken durch einen Vertrag mit der Aachener und Münchener Versicherungsgesellschaft, der voraussichtlich vom 15. Juli ab in Kraft treten wird.
Dadurch sind die Kinder versichert gegen alle Unfälle, von denen sie bei der Teilnahme am Gottesdienst, am Kindergottesdienst, am Vorkatechumenen-, Katechumenen- und Konfirmandenunterricht sowie an der Christenlehre betroffen werden. Mitversichert sind auch diejenigen Unfälle, von denen die Kinder auf dem direkten Wege zu und von den vorbezeichneten Veranstaltungen betroffen werden, und zwar auch dann, wenn hierbei Transportmittel benutzt werden mit Ausnahme von Lastkraftwagen, Krafträdern und Luftfahrzeugen.“