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Ereignisse
1943
Juni

Abstellung von Lagermannschaftsführern für KLV-Lager

Am 16. Juni 1943 veröffentlicht der Reichsinnenminister folgenden Erlass (zu E Ia [14 KLV] 23/43, E III, EII):

„Die Abstellung von Lagermannschaftsführern für die Kinderlandverschickungslager, zur Zeit geregelt durch Erlass vom 11. Juni 1941 - MB1WEV.S.239- ist auf wachsende Schwierigkeiten gestoßen. Die Gründe hierfür sind verschiedener Art, sie liegen zum Teil in der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Schüler durch den Kriegsdienst bei der Luftwaffe, der mangelnden unterrichtlichen Betreuung während der langen Einsatzperiode von 4 Monaten und den dadurch hervorgerufenen Bedenken bei Eltern und Lehrern, der mangelhaften Durchführung des für die Zeit nach Abschluss des Einsatzes angeordneten Sonderunterrichts usw. Nachteilig macht sich auch bemerkbar, dass zum Teil immer wieder dieselben Schüler herangezogen werden, trotzdem in Ziffer 5 des Erlasses vom 11. Juni 1941 eine Verstreuung möglichst über das ganze Reichsgebiet angeordnet wurde.

Gelegentlich der Besichtigung einer größeren Anzahl von KLV-Lagern im Reichsgau Niederdonau wurde die Frage mit den Sachbearbeitern des Reichsleiters von Schirach eingehend erörtert. Nach Einblick in die Lager konnte festgestellt werden, dass der Einsatz von Lagermannschaftsführer zweifellos einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht. Der Bedarf an Mannschaftsführern wird zum Teil gedeckt durch Arbeitsdienstpflichtige, die vom Arbeitsdienst für Zwecke der HJ zurückgestellt sind. Das ist aber nur in der Zeit vom Beginn der Einberufung zum Arbeitsdienst bis zur Einberufung der Betreffenden zum Wehrdienst möglich. Das Schwergewicht wird daher nach wie vor bei dem Einsatz von Schülern liegen müssen. Es wurde folgende Regelung in Aussicht genommen:

1. Die Lagermannschaftsführer werden künftig nur für 3 Monate eingesetzt und jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober abgelöst

2. Für jede Einsatzperiode wird der Bedarf von der Dienststelle Kinderlandverschickung zentral festgestellt. Zugleich wird ermittelt, inwieweit der Bedarf durch Arbeitsdienstpflichtige oder sonstige Hilfskräfte gedeckt werden kann.

3. Der durch Schüler zu deckende Bedarf wird nach der Zahl der Schüler auf die Aufsichtsbereiche der mittleren Schulaufsichtsbehörden umgelegt. Jedem Aufnahmegebiet der KLV werden eine oder mehrere Schulaufsichtsbezirke zugeteilt, aus denen die Lagermannschaftsführer zu stellen sind. Die Gebietsbeauftragten der KLV können mit dem Schulaufsichtsbehörden eine weitere Unterteilung vereinbaren, so dass gegebenenfalls einzelnen Schulen bestimmte Lager zugeordnet werden. Wo es durchführbar ist, erscheint dies angebracht, um ein besonderes Interesse der Schulen zu wecken. (Übernahme von Patenschaften für bestimmte Aufnahmegebiete oder KLV-Lagern).

4. Die Lagermannschaftsführer werden gestellt durch Schüler der Klassen 6 - 8 der höheren Schulen und der Klasse 6 der mittleren Schulen, die nicht als Luftwaffenhelfer eingesetzt worden sind. Es soll versucht werden, bei dem RdL und ObdL die Freistellung eines bestimmten Kontingents an Luftwaffenhelfern für die Zwecke der KLV zu erreichen.

5. Zu prüfen bleibt, ob auch Angehörige der Lehrerbildungsanstalten als Lagermannschaftsführer angesetzt werden können. Die Sachbearbeiter der Reichsjugendführung sprachen sich hierfür aus und sicherten den Einsatz in besonders geeigneten Lagern (gegebenenfalls auch im Auslande) zu. Sie warfen die Frage auf, ob die Tätigkeit als Lagermannschaftsführer nicht gegebenenfalls auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet werden könne.

 

6. Während des Einsatzes sollen die Lagermannschaftsführer in geeigneter Weise fernunterrichtlich betreut werden. Es wurde erwogen, in den regelmäßig erscheinenden KLV-Heften „Junge Heimat“ einige Seiten für fernunterrichtliche Betreuung der Lagermannschaftsführer zur Verfügung zu stellen. Die Schriftleitung hierfür würde zweckmäßig vom Deutschen Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht zu übernehmen sein, das sich mit solchen Mitarbeitern in Verbindung setzen müsste, die bereits praktische Erfahrungen über die den Lagermannschaftsführern zur Verfügung stehende Zeit besitzen. Die fernunterrichtliche Betreuung würde dem Lehrplan der Schule anzupassen sein, aus der die Lagermannschaftsführer gestellt worden sind. Neben dieser Form der fernunterrichtlichen Betreuung käme im Übrigen die Übersendung von Schulaufgaben durch die Heimatschule in Betracht, durch die eine noch stärkere individuellere Betreuung der Lagermannschaftsführer gewährleistet wäre. Versuche dieser Art liegen bereits vor. Es fehlt jedoch eine ausdrückliche Anweisung an die Lagermannschaftsführer, einen bestimmten Teil ihrer Zeit für ihre schulische Weiterbildung zu verwenden.

7. Vor dem Einsatz würden die Lagermannschaftsführer wie bisher in den hierfür eingerichteten Führerschulen vorbereitet werden. Die vorbereitende Schulung muss jedoch laufend stattfinden, da ihre Durchführung von dem Fassungsvermögen der Führerschulen abhängig ist. Sie kann daher nicht zeitlich mit dem Einsatz verbunden werden. Deshalb ist wie bisher eine besondere Beurlaubung für den Besuch der KLV-Schule erforderlich.

8. Der Bedarf an Lagermannschaftsführern zum Einsatz am 15. Juli 1943 wurde vorerst auf rund 2000 beziffert. Nach Schülerzahlen aufgeteilt würden die verschiedenen Bezirke die aus der anliegenden Aufzeichnung ersichtliche Zahl von Mannschaftsführern zu stellen haben. Es empfiehlt sich zuvor eine Anfrage an die nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden, ob diese Zahl oder welcher Bruchteil trotz des Einsatzes der Luftwaffenhelfer aufgebracht werden kann.“

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