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Ereignisse
1943
Juni

Verlegung von Schulen aus Luftkriegsgebieten

Am 15. Juni 1943 wird folgender Erlass des Oberpräsidenten der Rheinprovinz veröffentlicht:

„Nach dem Erlass des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 15. Juni 1943 -I Ra 3359 43g - kann von den (...) Reichsverteidigungskommissaren die geschlossene Verlegung von Schulen aus Luftkriegsgebieten angeordnet werden. Die Überführung der Schulen erfolgt in Zusammenarbeit der Schulaufsichtsbehörden mit den Dienststellen der erweiterten Kinderlandverschickung. (...)

Der Reichsverteidigungskommissar entscheidet, welche Schulen zu verlegen sind. Für eine Verlegung kommen Schulen aller Art mit Ausnahme der Berufsschulen in Betracht.

1) Die Schulen werden in die auf der Grundlage des Erlasses des Reichsministers des Inneren vom 19. April 1943 festgelegten Aufnahmegebiete verlegt (...). Die Schulen einer Gemeinde sollen möglichst in einem Aufnahmegau, die einzelnen Schulen geschlossen an einem Ort oder so zusammenhängend untergebracht werden, dass die Betreuung durch Schule und HJ gewährleistet und ein Zusammenhalt der Familienmitglieder möglich ist. (...)

4) Die 6-10-jährigen Schüler werden wie bisher in Familienpflegestellen untergebracht und von der NSV betreut. Die über 10-jährigen Schüler werden, soweit für sie Lager im Unterbringungsbereich nicht bereitgestellt werden können, gleichfalls vorerst in Familienpflege untergebracht. (...)

5) Sobald der Verlegungsplan feststeht, sind die Eltern der Schüler in einer (...) Elternversammlung über die Schulverlegung zu verständigen. (...) Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass schulpflichtige Schüler verlegter Schulen grundsätzlich ihre Schulpflicht durch den Besuch der verlegten Schule am Verlegungsort zu erfüllen haben. Befreiung ist zu erteilen, wenn die Schulpflichtigen im Wege der Verwandtenhilfe (...) untergebracht werden und ihre unterrichtliche Versorgung gesichert ist (...)

9) Für die erzieherische Betreuung der in Familienpflegestellen untergebrachten Jugendlichen über 10 Jahre gelten sinngemäß die für die Lager der erweiterten Kinderlandverschickung erlassenen Bestimmungen über die Gemeinschaftserziehung. (...)

10) Soweit aus einem Luftkriegsgebiet alle Schulen einer bestimmten Schulart verlegt worden sind, ist der öffentliche Schulunterricht dieser Schulart (...) einzustellen. Ist nur ein Teil der Schulen verlegt, so kann -insbesondere bei Volksschulen - der Unterricht teilweise aufrechterhalten werden.“

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