Behandlung „asozialer“ Jugendlicher
Im Rundschreiben 2/43 des Beauftragten des Führers für die Inspektion der Hitler-Jugend und Reichsleiters für die Jugenderziehung der NSDAP - Dienststelle Kinderlandverschickung wird im März 1943 mitgeteilt:
„Hinweise zur Durchführung von Entsendungen:
A. Auswahl für die Entsendung.
In den Aufnahmegebieten musste oft die Erfahrung gemacht werden, dass die Vorbereitungen in den Entsendegebieten nicht sorgfältig genug durchgeführt wurden. Die hier gemachten Fehler und Unterlassungssünden sind in den Aufnahmegebieten nicht wiedergutzumachen. Schlecht durchgeführte Appelle, mangelhafte schulische Zusammenstellung wirken sich mitunter bei der Lagererziehung der Jugendlichen so aus, dass man nach einem halben Jahr nicht von einem Erziehungserfolg sprechen kann.
Die Gebietsbeauftragten der Entsendegebiete werden daher angewiesen, persönlich sämtliche Vorbereitungsmaßnahmen für die Entsendungen zu überwachen und zu leiten. NSV und NSLB sind nach den ergangenen Bestimmungen bei der Zusammenstellung der Transporte zu beteiligen.
B. Appelle (C 4).
Die angespannte Rohstofflage lässt eine zusätzliche Belieferung der Jugendlichen mit Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen in den Aufnahmegebieten nicht mehr in dem gleichen Maß wie früher zu. Diese Tatsache ist allgemein bekannt und ihr muss von den Verantwortlichen Rechnung getragen werden. Mangelhafte Ausrüstung der Jugendlichen und ungenaue Durchführung der Appelle vor der Entsendung wirken sich belastend auf die Durchführung des Lagerbetriebes in den Aufnahmegebieten aus. (...)
C. Überwachung während der Fahrt (E 2 d).
Einige Transporte haben gezeigt, dass eine mangelhafte Überwachung während der Fahrt zu den größten Komplikationen führen kann. Die Transportbegleiter haben lediglich die Jugendlichen der Zahl nach erfasst, aber nicht auf die Zusammenstellung und Beibehaltung der Klassenverbände geachtet. Während der Fahrt tauschten sich die Jugendlichen untereinander aus, so dass in den meisten Fällen zwar die Kopfzahl bei Ankunft den schriftlichen Unterlagen entsprach, aber die Zusammenstellung der Klassen ein ganz anderes Bild ergab. (...)
D. Zusammenstellung der Klassen (E 2 c).
Der große Lehrermangel zwingt uns, mehr denn je auf die Zusammenstellung der Klassen zu achten. Es zeugt also von einer verantwortungslosen Vorbereitungsarbeit, wenn z.B. in die Aufnahmegebiete Lager ankommen, in denen sich Ober-, Mittel-, Volks- und teilweise sogar Hilfsschüler befinden. Es dürfen in Zukunft nur "reine Klassen" verschickt werden, d.h. sämtliche Schüler der betreffenden Lagerklasse können zwar verschiedenen Schulen angehören, müssen aber Schüler der gleichen Klasse sein.
Durch Intensivierung der Werbung ist es in vielen Fällen bisher gelungen, ganze Klassen zu verschicken und sie als geschlossene Lager dem Aufnahmegebiet zu übergeben. Von dieser Methode muss jetzt allein auf Grund des Lehrermangels mehr denn je Gebrauch gemacht werden. (...)
E. Abstellung von Lehrkräften (E 2 c).
Die Abstellung von Lehrkräften für die Lager der KLV erfolgt im gleichen Rahmen wie bisher, jedoch hat die Erfahrung bewiesen, dass es von ungeheurem Vorteil ist, wenn sich die Lehrkräfte schon vor der Verschickung mit den ihnen später anvertrauten Jugendlichen bekanntmachen.“
„Falsche Unterrichtung von Müttern und Gasteltern:
Von den örtlichen Dienststellen wird vielfach - oft in der gut gemeinten Absicht, möglichst viele Mütter und Kinder aus den Gebieten mit ständigem Fliegeralarm in ruhige Gegenden zu verbringen - den Müttern ein nicht der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Aufnahmeortes gegeben. Es wird oft in Aussicht gestellt, dass sie zu einer im Frieden üblichen Ferien- und Urlaubsreise in landschaftlich besonders reizvolle Gegenden verschickt werden. Aus der Enttäuschung der Mütter heraus, die dieses Idealbild im Aufnahmeort nicht vorfinden, ergeben sich psychologisch erklärliche Störungen zwischen den Müttern und Gasteltern, die die Mütter in den Ruf bringen, besonders anspruchsvoll, verwöhnt u.ä. zu sein. Z.T. reisen diese Mütter kurz nach ihrer Ankunft wieder in die Heimat zurück. Dies ist jedoch nicht der Sinn der Entsendung. Neben der nicht zu vertretenden Belastung der Reichsbahn kann eine doppelte Reise der mit den Müttern entsandten Säuglinge und Kleinkinder sowie werdenden Mütter seitens der NSV nicht verantwortet werden. Aus diesem Grunde wird daher erneut angeordnet, dass die entsandten Mütter vor ihrer Entsendung ausreichend über den Zweck der Entsendung und ihre Aufgaben zu unterrichten sind.
Einige Tage vor der vorgesehenen Entsendung ist den Müttern in einer besonderen Besprechung mitzuteilen, dass ihre Entsendung eine Verpflanzung ihrer Familie aus dem luftgefährdeten Gebiet in das ruhige Gebiet darstellt und keinen friedensmäßigen Urlaub. Trotz Aufnahme in die Verpflegung einer Gemeinschaft (Einrichtung oder Gastfamilie) bleiben ihre im eigenen Haushalt bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen weiterhin für sie bestehen. Dazu gehört in jedem Falle die völlige Versorgung und Betreuung ihrer Kinder, die Reinigung und Pflege der von ihnen bewohnten und benutzten Räume, Mitwirkung in der Küche, Übernehmen anderer Arbeiten, wenn die Gastmütter z.B. durch Feld- oder Erntearbeiten oder durch eigene Berufstätigkeit stark in Anspruch genommen werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Mütter in den Aufnahmegauen im allgemeinen einfache ländliche Verhältnisse antreffen, in denen weder fließendes Wasser noch Zentralheizung, weder Kino noch Friseur überall vorhanden sind, in denen oft eine andere Kost üblich ist, an die sich die Mütter gewöhnen müssen, und dass in den ländlichen Gegenden im allgemeinen andere Lebensgewohnheiten herrschten als in den Städten. Die in den Städten vorhandene Freizügigkeit, die es den Frauen gestattet, allein auch Gast- und Kaffeehäuser aufzusuchen, ist in diesen Gebieten vielfach nicht bekannt und erfordert von den entsandten Müttern eine Umstellung auf die ortsüblichen Lebensgewohnheiten, wenn sie nicht ihren guten Ruf verlieren wollen.
Auch der Bevölkerung im Aufnahmegau muss eine entsprechende Aufklärung über den Zweck der "Erweiterten Kinderlandverschickung" gegeben werden.
In den Aufnahmegauen ist vielfach die irrige Meinung vorhanden, dass es sich um obdachlose Frauen und Kinder handelt, denen man in jedem Fall, gegebenenfalls durch Bereitstellung einer einfachen Schlafstelle, helfen muss. Das längere Zusammenleben zweier Familien bringt jedoch Anforderungen an beide Teile mit sich, die sich dann ungünstig auswirken müssen, wenn hier über den Sinn der Hilfe falsche Meinungen herrschen. Die Gasteltern sind daher in jedem Fall von dem vorbeugenden Charakter der Maßnahme zu unterrichten. Die Gasteltern müssen auch ihrerseits gewisse Opfer und Einschränkungen, die im Übrigen durch Zahlung von Verpflegungssätzen ausgeglichen werden, bewusst in Kauf nehmen.“
Behandlung „asozialer“ Jugendlicher:
„Um zu verhindern, dass asoziale Jugendliche die Einrichtung der KLV ausnützen und wie bereits öfter festgestellt nach einer bereits einmalig erfolgten Ausweisung aus einem Lager später wieder in einem anderen auftauchen, wird folgendes bestimmt:
Jugendliche, welche auf Grund der Lagerordnung III/7 aus einem Lager gewiesen werden, sind vom Inspekteur des Aufnahmegebietes der heimatlichen Bannführung zu melden. Diese veranlasst die Beobachtung des Jugendlichen.
Der Inspekteur des NSLB benachrichtigt den Schulleiter der Heimatschule über die erfolgte Ausweisung und ersucht im Auftrage des Reichswalters des NSLB dafür Sorge zu tragen, dass die betr. Jungen oder Mädel bei Neuverschickungen keine Berücksichtigung finden.“