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Ereignisse
1943
Februar

Richtlinien für die KLV-Ärzte

Im Rundschreiben 1/43 des Beauftragten des Führers für die Inspektion der Hitler-Jugend und Reichsleiters für die Jugenderziehung der NSDAP - Dienststelle Kinderlandverschickung heißt es am 1. Februar 1943 unter „Richtlinien für die Ärzte“:

„Vorarbeiten der Schulen bei der Verschickung

Verschickt werden nur Jugendliche, deren Eltern mit der Verschickung für 1/2 Jahr einverstanden sind. Die Jugendlichen sollen möglichst klassenweise in den Schulen erfasst werden und zur Entsendung kommen. (...)

Um eine Verschickung von gemeinschaftsfeindlichen, kriminellen und schwer erziehbaren Jugendlichen zu vermeiden, macht der Lehrer in Spalte 7 in den in Frage kommenden Fällen einen entsprechenden Vermerk. (...)

Arbeit des Gesundheitsamtes

So sind anzusehen als dauernd ungeeignet: Alle lagerunfähigen Jugendlichen.

Dazu gehören alle Jugendlichen mit körperlichen und seelischen Gebrechen, die einer erhöhten Pflege bedürfen und das Gemeinschaftsleben störend beeinflussen, z.B. Gelähmte, Epileptiker, sowie alle Jugendlichen mit schweren Organerkrankungen, die den Betreffenden für den allgemeinen Dienst der Hitler-Jugend untauglich machen; darüber hinaus alle chronischen Bettnässer. Schwer erziehbare Jugendliche und gemeinschaftsfeindliche Jugendliche sind ebenfalls dauernd ungeeignet. Erfahrungsgemäß sind bestimmte Jugendliche besonders empfänglich für Rheumatismus und Nierenerkrankungen. Soweit solche Jugendliche häufig und längere Zeit schwer erkrankt waren, sind sie ebenfalls für die KLV als dauernd ungeeignet anzusehen.

Als zeitlich ungeeignet sind anzusehen alle Jugendlichen, die an akuten und chronischen, behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden.

Sonderschüler (Hilfsschüler, schwer Gehörgeschädigte und Blinde) sollen nur geschlossen klassenweise mit ihren Lehrern verschickt werden.“

Außerdem heißt es dort mit Blick auf die „Arbeit des Gesundheitsamtes“: „Bei der Erweiterten Kinderlandverschickung werden [...] die 10-bis 14-jährigen Jugendlichen, in der Regel für 6 Monate, in Lagern, Heimen u.ä. untergebracht. Der Jugendliche muss also lagerfähig sein. Aus diesem Grunde gelten für die Erweiterte Kinderlandverschickung andere Indikationen als für die Erholungsverschickung.“

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