Ferien in KLV-Lagern
In Folge 1/43 des Mitteilungsblatts für die erweiterte Kinderlandverschickung heißt es:
„Unter Aufhebung aller entgegengesetzten Bestimmungen gilt folgende verbindliche Ferienregelung in der KLV:
Während des Lageraufenthaltes werden grundsätzlich keine Ferien gewährt. In der Zeit der gesetzlichen Schulferien in den betreffenden Aufnahmegauen ist in den KLV-Lagern ein gelockerter Unterricht verbindlich durchzuführen.
Der Termin ist den Lagerleitern/innen durch die Gauwalter (Inspekteure) der Aufnahmegaue bekanntzugeben.
Der gelockerte Unterricht gibt Gelegenheit zu Lagerfahren, Wanderungen, sportlichen Veranstaltungen, Spielen, zur jahreszeitlichen Brauchtumspflege, Sammlungen usw.“