DAF und BDM
Die gleichgeschalteten Verbände der DAF wurden zunächst in Reichsbetriebsgruppen umbenannt, im Sommer 1934 erfolgt eine erneute Namensänderung in Reichsbetriebsgemeinschaften (RBG). An der Spitze einer RBG steht der RBG-Leiter und die RBG-Referentin, daneben steht der RBG-Jugendleiter und die RBG-Jugendreferentin. Jugendleiter und -referentin werden vom Jugendamt der DAF dem Sozialamt der Reichsjugendführung vorgeschlagen und vom Sozialamt bestätigt.
Die Mitgliedschaft in DAF und BDM ist damit seit August 1934 folgendermaßen geregelt:
" 1. Meldung zum BDM
Die Überführung der Jugend, die in den RBG oder der deutschen Angestelltenschaft zusammengefasst ist, erfolgt weiter durch Einzelüberführung. Die Sperre der Hitler-Jugend findet keine Anwendung auf die Mädel, die in der Arbeitsfront organisiert sind. ‚Vorläufige Aufnahmescheine‘ erhalten die Mädel durch die Dienststellen der Bezirksjugendreferentinnen der DAF und der RBG. Sie gehen damit zur zuständigen Standortführerin des BDM, die über die Aufnahme entscheidet.
2. Aufnahme in die Probescharen des BDM
Die Mädel kommen in die Probescharen des BDM, in denen sie von bewährten BDM-Führerinnen geschult werden, um nach einer Probezeit, deren Dauer sich nach der Eignung richtet, ganz in den BDM übernommen werden. Die Kluft ist diejenige der Probescharen.
3. Aufnahme in die Reichsbetriebsgemeinschaften
Neuaufnahmen in die RBG sind nur über die Hitlerjugend zulässig. Mädel, die in den Probescharen sind, können dadurch der Arbeitsfront beitreten."
Unter Punkt 4 sind ferner die Beiträge für BDM und DAF geregelt.