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Ereignisse
1934
Mai

Enttäuschung über Eingliederung bei Jugendpfarrern

Wahrscheinlich im Mai oder Juni 1934 treffen sich die Synodaljugendpfarrer im Bereich des HJ-Obergebiets West, um ihre Erfahrungen nach der Eingliederung der evangelischen Jugend in die HJ auszutauschen. Der (undatierte) Bericht über diese Besprechung wurde von Provinzialjugendpfarrer Voß angefertigt. Darin heißt es:

„Evangelische Jugendarbeit und Volksjugend

Für ländliche Synoden kann während der Sommermonate ein klares Bild über die Auswirkung der Eingliederung in die HJ : BDM nicht gegeben werden, da die-Jugendarbeit in diesen Monaten weithin ruht. In diesen Synoden hat sich, soweit man das jetzt schon übersehen kann, wenig gegen früher geändert, da durchweg keine Verbandsarbeit dort war, sondern in Form der Gemeindejugendarbeit (Christenlehre) .gearbeitet worden ist. In rein evangelischen Gegenden (z.B. Hunsrück, Nahe) wird in einer Reihe von Dörfern von einer 100%igen Erfassung der Dorfjugend gesprochen werden können.

In städtischen Synoden ist die gemeindemäßige Arbeit weithin freudig aufgenommen worden. Sie wird aber durch die Ablehnung jeder kirchlichen Arbeit bei der HJ [und] dem BDM überaus erschwert.

Diese Schwierigkeiten werden in einer Denkschrift zusammengefasst, die der Führung des Obergebietes West und den Reichsjugendpfarrer vorgelegt wird.“

Diese Denkschrift mit dem Titel „Evangelisches Jugendwerk. und Volksjugend“ hat folgenden Inhalt:

„Die-Eingliederung der evgl. Jugend wurde auf dem Boden des gegenseitigen Vertrauens vollzogen. Das Abkommen zwischen dem Reichsbischof und dem Reichsjugendführer sollte gegen Verzicht auf verbandsmäßige Zusammenfassung der ev. Jugend den Raum für ev. Arbeit sichern. Nur durch dieses . klare Wollen des Abkommens wurde die Zustimmung vieler Gemeinden erreicht.

Leider muss festgestellt werden, dass der positive [handschriftlich ergänzt: „Vorschlag (?)“] der deutschen evgl. Kirche zur Schaffung der deutschen Jugendeinheitsfront im Obergebiet West nicht beachtet worden ist.

Folgende Fragen legen wir der Obergebietsführung West mit der Bitte um Stellungnahme vor:

1.) Von wem geht die ‚mündliche Anweisung‘ aus, dass HJ die Veranstaltungen der evgl. Kirche zu meiden habe, bis die Kirche zur inneren Ruhe gekommen sei? Diese Anweisung ist wohl am linken Niederrhein wie auch im oberbergischen Land festgestellt. Mit welchem Recht mischt man sich in Angelegenheiten der evgl, Kirche?

2.) Zu Anfang des Monats Mai ist festzustellen, dass in Hessen-Nassau die Verhandlungen mit dem BDM, in der Pfalz die Verhandlungen mit der HJ nicht zu Ende geführt werden können, da auf dem Eingliederungsformular der Zusatz ‚neueingegliederte Jugend‘ hinzugesetzt werden soll. Das gleiche ist für Solingen und Umgegend festgestellt. Alle die Gemeinden, die vertrauensvoll schon 1933 ihre Jugend der HJ zugeführt haben, bleiben ohne Regelung. Wozu diese unnötige Verstimmung? Wozu die Umgehung des Abkommen!

3.) Was soll das Verbot bezwecken, dass HJ und BDM nicht mehr im Dienstanzug die Kirche besuchen darf? Dieses Verbot ist aus Westfalen bestätigt. Ist das die Antwort darauf, dass die evgl. Kirche die Konfirmation im Dienstanzug erlaubt hat?

4.) Es sind Jugendgottesdienste von der HJ trotz vorheriger Zusage boykottiert worden. loh wurde zu einem Jugendgottesdienst nach Neuwied gerufen (10.3.34); BDM ist gekommen, HJ außer dem Bannführer nicht! Das gleiche ist in Moers geschehen.
Alte Jugendgottesdienste werden eingestellt werden müssen (s. Düsseldorf, Bonn, Wald), da nach der Eingliederung der Besuch nachgelassen hat. An einigen Stellen wurde am Vorabend des Jugendgottesdienstes die zugesagte Teilnahme von der HJ widerrufen!

5.} Das Betragen von HJ-Gruppen auf evgl. Gelände ist nicht dazu geeignet, das Vertrauen zu festigen. Örtliche Führer und Führerinnen gaben wiederholt durch ihr Benehmen Anlass zu Beschwerden.

6.) Das Abkommen ist vielen unteren Führerstellen der HJ überhaupt nicht bekannt. Das Abkommen hat 2 Vertragspartner! Manche Schwierigkeit, die durch Unkenntnis gekommen ist, wäre vermieden worden.

7.) Presbyterien erheben im Namen der evgl. Elternschaft bei der Kirchenbehörde Einspruch gegen den zwangsmäßigen Verkauf der ‚Fanfare‘ durch ev. Jugend. Man kann von evgl. kirchl. Jugend nicht verlangen, dass sie auch Nummern verkaufen soll, ‚die sich in wenig christl. Weise über Kirche und kirchliche Fragen äußern‘.
Die Klagen der evgl. Elternschaft mehren sich, so dass eine Einigung erzielt werden muss.

8.) Eine geregelte evgl .Jugendarbeit lässt sich nicht durchführen, solange nicht 2 Sonntage für das ganze Obergebiet festliegen. Wir bitten um den 1. und 3. Sonntag im Monat.
Das gleiche gilt für die Wochentage, wenn nicht erreicht wird, dass diese Tage wirklich dienstfrei und frei von. ‚Führerbesprechungen‘ sind, ist ein ordentliches Arbeiten unmöglich.
Das Abkommen kann nicht dahin gedeutet werden, dass nur die evgl. Kirche Rücksicht zu nehmen habe!

9.) Hohe kirchliche Feiertage können nicht einfach als Wandertage festgesetzt werden. An diesen Tag fordern wir den Gottesdienstbesuch der Jugend.
Ich stelle fest, dass das Evgl. Jugendwerk .das Abkommen gehalten hat und hält. Wenn nicht ein Weg des vertrauensvollen Zusammengehens zwischen Volksjugend und evgl. Jugend gewünscht und gefunden wird, werde ich mich gezwungen sehen, von mir aus den Weg des Neuaufbaus auf dem Boden des Abkommens zu beschreiten, der mir für unsere Betätigung in voller Freiheit in kirchlicher und erzieherischer Hinsicht (lt. Abkommen Punkt 4 unter Berücksichtigung des Punktes 2) das Richtige erscheint.

Da es trotz verschiedener Bitten nicht möglich wurde, die Neuordnung der evgl. Jugendarbeit in gemeinsamer Besprechung anzufassen, wird durch die Kirchenbehörde folgende Abgrenzung der evgl. Jugendarbeit den Pfarrämtern bekanntgegeben, die Sie bitte zur Kenntnis nehmen wollen:

Es bestehen in der praktischen Jugendarbeit noch immer Unklarheiten darüber, was nach dem Vortrag unter kirchliche Jugendarbeit fällt. Das Abkommen sagt: ‚An 2 Nachmittagen in der Woche und an 2 Sonntagen im Monat bleibt dem evgl. Jugendwerk die volle Freiheit seiner Betätigung in erzieherischer und kirchl. Hinsicht mit Ausnahme der in Ziffer 2 genannten Betätigungen. Allein ausgeschlossen sind nach Ziffer 2 des Abkommens: Geländesportliche (einschließlich turnerische und sportliche) und staatspolitische Erziehung bis zum 18. Lebensjahr.

D.h.

a) Bei der Wahl der Vortragsthemen auf Jugendabenden ist es nicht Zwang, sich auf rein biblische Stoffe zu beschränken. Man wird auch z.B. vaterländische Persönlichkeiten vom religiösen Gesichtspunkt aus behandeln (Arndt, Kirchenlieder)

b) Singen. Neben dem Liedergut des neuen Gesangbuches ziehen wir die Lieder heran, die die behandelten Stoffe des Abends in irgendeiner Weise sittlich oder religiös beleuchten. Das gilt besonders, wenn Themen wie Arbeit, Freundschaft, Kameradschaft, Heimat, Vaterland usw, unter religiös-sittlichem Gesichtspunkt zur Darstellung gekommen sind.

c) Laienspiel. Auch hier sind alle Stoffe möglich, die auf evgl. Gemeindeabenden zu verwenden sind, besonders zu kirchlichen Festen. Spiele, die rein nationalpolitisch wirken, gehören nicht zum kirchlichen Aufgabenkreis (z.B. Schlageterspiele usw.).

d) Wanderungen. Besichtigungen von Seiten des evgl. Jugendwerkes von Anstalten der Inneren Mission oder von kirchlichen Gedenkstätten sind selbstverständlich möglich. Auch von einer Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen kirchlicher Art steht nichts im Wege. Das Tragen von Abzeichen, Wimpeln oder einheitlicher Kleidung ist verboten. (…)

Für eine Zusammenarbeit mit der Volksjugend wird folgendes angeregt:

a) Die 2 Sonntage müssen festliegen, da sonst jedes planmäßige Arbeiten unmöglich wird.

b) Die hohen Kirchenfeste können nicht Wandertage sein. An Festtagen besonders fordert die Gemeinde den Gottesdienstbesuch der Jugend.

c) Die von H.J-Führern geforderten Änderungen im Eingliederungsformular ‚neueingegliederte Jugend‘ sind zurückzuweisen.

d) Die beiden dem evgl. Jugendwerk zugesicherten Wochentage müssen dienstfrei sein und ebenfalls von Führerbesprechungen freigehalten werden.“

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