Verzögerungen im Eingliederungsprozess
Da sich die entsprechenden Verhandlungen verzögern, sieht sich Otto Riethmüller im Namen der Führerschaft des Evangelischen Jugendwerks veranlasst, mittels eines nicht zur Veröffentlichung bestimmten Rundschreibens an die Landesführer um Ruhe und Geduld zu bietten. Dort heißt es:
„Zur augenblicklichen Lage haben wir Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. Die kirchenpolitischen Vorgänge der letzten Tage ändern nichts daran, dass die von staatlichen Stellen uns zugesagte Entscheidung zur Jugendfrage noch bevorsteht.
2. Es wird die Nachricht verbreitet, es hätten im Reichsinnenministerium nur unverbindliche Besprechungen stattgefunden, die aber restlos gescheitert seien. Eine Änderung der durch den Vertrag geschaffenen Lage sei nicht mehr zu erwarten. Diese Nachricht beruht auf einem Irrtum. Wir sind vielmehr erneut verpflichtet worden, zu warten, bis die Entscheidung des Staates gefallen ist.
3. Örtliche Vereinbarungen, wie sie etwa durch die s.Zt. im ‚Evangelischen Deutschland‘ Nr. 1, 1934 veröffentlichten Eingliederungsvorschläge empfohlen werden, müssen wir auf das bestimmteste zurückweisen. Jede Form einer lokalen vertraglichen Regelung schafft nicht nur Verwirrung, sondern widerspricht auch dem Sinn des vom Herrn Reichsbischof am 19. Dezember 1933 Unterzeichneten Vertrages. (Urvertrag).
Zur Begründung dieser Haltung erinnern wir erneut an folgende Tatsachen:
a) Der Urvertrag beschäftigt sich nur mit einer Jugend im Alter bis zu 18 Jahren, während die oben erwähnten Eingliederungsentwürfe die Altersgrenze unklar lassen.
b) Der Urvertrag versteht die Eingliederung im Sinne einer Doppelmitgliedschaft, der gegenüber die freie Entscheidung des Einzelmitgliedes gilt.
c) Der Urvertrag lässt Eigenleben und Eigentum des Evangelischen Jugendwerkes unangetastet. Dagegen gefährden die oben erwähnten Vorschläge beides entscheidend.
d) Der Urvertrag lässt jedem, der die Doppelmitgliedschaft nicht übernimmt, die Möglichkeit, weiterhin als Gast an der Wortverkündigung im Rahmen des Evangelischen Jugendwerkes teilzunehmen. Dafür lassen die obigen Vorschläge keinen Raum.
4. Die Wartezeit ist uns durch Verhältnisse auferlegt,- die wir von uns aus nicht zu ändern vermögen. Wir bleiben aber mit ihr in den Grenzen des Vertrages, der bekanntlich eine zweimonatige Frist für die Durchführung vorsieht.
5. Wir empfinden mit Ihnen die Not, die uns und unseren Gefolgschaften durch die Wartezeit auferlegt wird. Wir arbeiten mit ganzem Ernst an Plänen, die uns die Erfüllung unseres Auftrages ermöglichen: Die Verkündigung des Evangeliums an die Jugend des Dritten Reiches. Sobald wir das entscheidende Wort des Staates gehört haben, erhalten Sie sofort von uns nähere Anweisung.“