Gestapo-Verbot teilweise aufgehoben
Am 4. Mai 1934 nimmt die Düsseldorfer Gestapo ein von ihr „am 7. und 20. Februar 1934 ausgesprochenes Verbot der öffentlichen Betätigung konfessioneller Jugendorganisationen“ teilweise zurück. Man habe die nahgeordneten Dienststellen angewiesen, „Bei Prozessionen und Wallfahrten die geschlossene Teilnahme der konfessionellen Jugendorganisationen zu erlauben“.
Weiter heißt es: „Dagegen bleibt nach wie vor die geschlossene Teilnahme der Jugendorganisationen an Begräbnissen und Primiz-Feierlichkeiten in vollem Umfange untersagt. Bei der Teilnahme an den Prozessionen und Wallfahrten ist aber selbstverständlich das Tragen einer Kluft oder von Abzeichen, die den Träger als Angehörigen der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen sowie das Mitführen von Fahnen und Wimpeln nach wie vor verboten.“