Reichsjugendführer leitet Kriegseinsatz der Jugend
Der Kriegseinsatz der deutschen Jugend wird nach einer Verordnung des Ministerrates für die Reichsverteidigung vom 11. Dezember 1943 vom Reichsjugendführer und Jugendführer des deutschen Reiches geleitet.
Die gesetzliche Regelung des bisher „spontan“ organisierten Kriegseinsatzes liege vor allem im Interesse der Jugendlichen, da nun einheitliche Bedingungen für ihre Verwendung gewährleistet und eine „Überbeanspruchung einzelner, besonders einsatzbereiter Jungen und Mädel“ verhindert würden.
Bei der Zuweisung jugendlicher Arbeitskräfte haben „Anforderungen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und seiner nachgeordneten Dienststellen“ Priorität.
Der Einsatz von Jugendlichen soll nur erfolgen, wenn andere Kräfte nicht zur Verfügung stehen, und bedarf der Genehmigung des Reichserziehungsministers bzw. der Schulaufsichtsbehörde, wenn er in die Schulzeit fällt.
„Von der Regelung der Verordnung sind Heranziehungen der Jugend auf Grund der Notdienstverordnung und des Luftschutzgesetzes ausgenommen.“