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Ereignisse
1943
Dezember

Heranziehung von LWH aus verlegten Schulen

Am 2. Dezember 1943 richtet der Sonderbeauftragte des Reichserziehungsministeriums für den Einsatz von Luftwaffenhelfern beim Oberpräsidium in Münster folgendes Schreiben an die Schulaufsichtsbehörden und an die Verbindungslehrer zu den Flakgruppen:

„1. Gemäß Verfügung Lw.Befh.Mitte - II b/4 Az. 12.s -vom 16.11.43 erfolgt die Heranziehung der infolge von Terrorangriffen verlegten Schulen durch die Luftgaukommandos, in deren Bereich sich die Schulen vor der Evakuierung befanden.

2. Vorbehaltlich des Einverständnisses des Reichserziehungsministeriums und des Luftwaffenbefehlshabers Mitte wird im Bereich des Luftgaukommandos VI folgendes Heranziehungsverfahrens durchgeführt:

a) Die Stammschule (alte Schule veranlasst die Untersuchung der Schüler am Aufnahmeort (neuer Schulort). Die Liste der Schüler mit den Tauglichkeitsvermerken wird der Stammschule übersandt und dort auf die Vollzähligkeit geprüft. Die Stammschule übersendet die Liste in 2-facher Ausfertigung an die Heranziehungsbehörde des Heimatortes, welche den Heranziehungsbescheid den Eltern oder Erziehungsberechtigten zustellt. Eine Ausfertigung der Heranziehungsliste legt die Heranziehungsbehörde dem Luftgaukommando VI, II b (4) vor.

Den Zeitpunkt und den Ort der Heranziehung teilt die für die Stammschule zuständige Flakgruppe der Schule und Heranziehungsbehörde mit.

Die Stammschule bzw. diejenige Dienststelle, welche die Evakuierung durchgeführt hat, sorgt auch für den Rücktransport der Schüler.

b) Schüler, die vor Herausgabe der Anordnungen über die Heranziehung des betreffenden Jahrgangs zum Lw.Helferdienst bereits in einzelnen Fällen umgeschult sind (nicht Gastschüler), werden nach den Lw.Helferbestimmungen mit der neuen Schule herangezogen. Eine Rückführung dieser einzelnen Schüler zur alten Schule dann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen besonderer Antrag durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten gestellt wird.

c) Schüler, die vereinzelt in neue Schulen lediglich als G a s t s c h ü l e r aufgenommen worden sind, werden wie die Schüler aus evakuierten Schulen am alten Schulort zum Lw.Helferdienst herangezogen. Für die Rückführung dieser einzelnen Gastschüler sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verantwortlich, denen die Heranziehungsbescheide zugestellt werden. Die 1. Untersuchung dieser Schüler findet auf Veranlassung der Stammschule am Gastschulort statt.“

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