„Jugendliche gehören abends nicht auf die Straße“
Im „Westdeutschen Beobachter“ heißt es am 10. November 1943: „Aus gegebener Veranlassung weist der Gebietsführer auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (Neufassung von 10.06.1943 RGBL [...]] hin. Hiernach ist es allen Jugendlichen bis zum achtzehnten Lebensjahr verboten, sich nach Einbruch der Dunkelheit auf Straßen, Plätzen usw. umherzutreiben. Pimpfe und Jungmädel müssen nach Dienstschluss vor Einbruch der Dunkelheit den Heimweg zurücklegen; die vierzehn-bis achtzehnjährigen Jungen und Mädel müssen sich nach Beendigung des Dienstes ohne Umwege und nutzloses Umherstehen nach Hause begeben.“