Schulunterricht für LWH beim überörtlichen Einsatz
Als Anlage zum Runderlass des Reichsministers der Luftfahrt zum überörtlichen Einsatz von LWH vom 31.7.1943 (L Wehr 1 III E) wird folgende Anweisung zum Schulunterricht für LWH versandt:
„Zur Durchführung des Schulunterrichts bei auswärtigem Einsatz hat der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und dem Oberkommando der Kriegsmarine folgende ergänzende Anweisungen erlassen.
1) Klassenbildung.
a) Auch bei auswärtigem Einsatz sollen die bisherigen Klassenverbände tunlichst erhalten bleiben. Die Schüler mehrerer Schulen können jedoch erforderlichenfalls schul- oder klassenweise zu Einsatzgruppen zusammengefasst, große Klassen auf mehrere nahe beieinander liegende Einsatzstellen verteilt werden. Dabei dürfen aber nur Schüler der gleichen Schulart, d.h. der Gymnasien, der Oberschulen für Jungen, der Oberschulen in Aufbauform oder der mittleren Schulen zu einer Einsatzgruppe vereinigt werden. Die Schüler von Gymnasien können ausnahmsweise mit Schülern von Oberschulen zu einer Einsatzgruppe vereinigt werden.
b) Die Einsatzgruppen werden in Unterrichtsabteilungen gegliedert. Für die Höheren Schulen sind Unterrichtsabteilungen einzureichen
a) für Schüler der Klasse 6,
b) für Schüler der Klasse 7 und 8.
Die Zahl der zu einer Unterrichtsabteilung zusammengefassten Schüler soll in der Regel nicht mehr als 30 und nicht unter 10 betragen.
c) Bei auswärtigem Einsatz im Bereich eines Luftgaukommandos (Marineoberkommandos) entscheidet über die Bildung der Einsatzgruppen der Sonderbeauftragte im Einvernehmen mit dem Luftgaukommando (dem Marineoberkommando) nach Fühlungnahme mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Die Entscheidung kann auf nachgeordnete Dienststellen übertragen werden.
Bei auswärtigem Einsatz über den Bereich eines Luftgaukommandos (Marineoberkommandos) hinaus regeln die Bildung der Einsatzgruppen die beteiligten Sonderbeauftragten und Luftgaukommandos (Marineoberkommandos) im gegenseitigen Einvernehmen nach vorheriger Fühlungnahme mit den beteiligten Schulaufsichtsbehörden.
Die Bildung der Unterrichtsabteilungen regelt der Betreuungslehrer im Benehmen mit dem Einheitenführer. Werden die Schüler mehrerer Batterien zu einer Unterrichtsabteilung zusammengefasst, so hat der Betreuungslehrer mit den beteiligten Einheitenführern Fühlung zu nehmen.
2) Betreuungslehrer.
Wenn die Schüler mehrerer Schulen zu einer Einsatzgruppe vereinigt werden, so stellt eine der beteiligten Schulden den Betreuungslehrer. Welche Schule den Betreuungslehrer zu stellen hat, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sind mehrere Schulaufsichtsbehörden beteiligt, so einigen sich diese über die Wahl des Betreuungslehrers. Erforderlichenfalls entscheidet der für den Einsatzort zuständige Sonderbeauftragte. Wenn keine besonderen Gründe eine Abweichung erforderlich machen, ist der Betreuungslehrer von derjenigen Schule zu stellen, der die meisten Schüler der Einsatzgruppe angehören.
Die Aufgaben der Betreuungslehrer richten sich nach dem Erlass vom 1.2.1943 - E III a 250/42 - und den hierzu demnächst ergehenden ergänzenden Anordnungen.
3) Lehrkräfte.
Für die Unterrichtserteilung an auswärts eingesetzte Luftwaffenhelfer (Marinehelfer) kommen in Betracht:
a) Lehrkräfte der Heimatschule,
b) Lehrkräfte der der Einsatzstelle nächstgelegenen Schule,
c) besonders abgeordnete Lehrkräfte.
In erster Linie sollen Lehrkräfte der Heimatschulen für den Unterricht an die Luftwaffenhelfer (Marinehelfer) an die Einsatzstelle abgeordnet werden. Der dadurch nicht zu deckende Unterrichtsbedarf soll durch Lehrkräfte der der Einsatzstelle nächstgelegenen Schule und bei abgelegenen Einsatzstellen durch besonders abgeordnete Lehrkräfte gedeckt werden. Es wird angestrebt, für die Abordnung geeignete Lehrkräfte freizustellen, die zur Zeit im Wehrdienst stehen. Weitere Weisungen hierüber bleiben vorbehalten.
Die Lehrkräfte sind tunlichst so einzusetzen, dass sie durch die Unterrichtserteilung in mehreren Unterrichtsabteilungen voll ausgelastet sind. Erforderlichenfalls sind sie als Wanderlehrer im Laufe der Woche in mehreren Einsatzstellen zu verwenden.
4) Ausgleich von Lehrkräften.
Sind für den Einsatzort und den Heimatort verschiedene Schulaufsichtsbehörden zuständig, so regeln sie den Einsatz der Lehrkräfte im gegenseitigen Einvernehmen. Erforderlichenfalls entscheidet über den Ausgleich von Lehrkräften innerhalb des Bereichs eines Luftgaukommandos (Marineoberkommandos) der Sonderbeauftragte nach Anhörung der beteiligten Schulaufsichtsbehörden. Wird ein Ausgleich von Lehrkräften über den Bereich eines Luftgaukommandos (Marineoberkommandos) hinaus notwendig, so verständigen sich die beteiligten Sonderbeauftragten untereinander. Erforderlichenfalls ist mir zu berichten.“