Regelung der schulischen Betreuung von LWH
In einem geheimen „Erlass zu Lw. Helfer-Einsatz; hier: Schulische Betreuung“ regelt das Luftgaukommando VI, Abt. IIb/5 am 16. Juli 1943 die schulische Betreuung der LWH:
„1) Die Doppelbeanspruchung der Lw.-Helfer als Soldaten und als Schüler beansprucht die Jugendlichen körperlich und geistig bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit. Die häufige Unterbrechung des Schlafes bei nächtlichem Einsatz, besonders bei feindlichen Angriffen, bringt für die nichterwachsenen Jugendlichen die Gefahr der nervösen Erschöpfung mit sich. Damit auf die Dauer eine Überbeanspruchung der Lw.-Helfer vermieden wird und damit ihre Wehrfähigkeit erhalten bleibt, müssen ihnen im Laufe des Tages hinreichend Erholungspausen gewährt werden.
Luftgaukommando VI ordnet daher an, dass künftig der Dienst der Lw.-Helfer nach folgendem Rahmenplan durchgeführt wird:
7.00 Uhr Wecken (bei Gefechtstätigkeit später)
7.00 - 8.30 „ Frühstück, Revierreinigen
8.30 - 11.30 „ Flakartilleristische Ausbildung, einschl. Geschütz- und Gerätereinigen, Munitionspflege
11.30 - 13.00 „ Mittagspause
13.00 - 14.00 „ Bettruhe
14.00 - 15.00 „ Vorbereitung zum Unterricht
15.00 - 18.00 „ Schulunterricht
18.00 - 21.00 „ Abendessen und Freizeit
Da dieser Plan nur einen Rahmen für den Lw.Helfer-Dienst gibt, bestehen keine Bedenken, wenn er je nach den besonderen örtlichen Verhältnissen und nach den Erfordernissen der Einsatzbereitschaft der Truppe oder der schulischen Belange im Einzelnen etwas erweitert oder eingeschränkt wird oder wenn die angegebenen Zeiten umgestellt werden.
Es muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass den Lw.-Helfern nicht nur nach Dienstschluss sondern auch im Laufe des Tages hinreichend Freizeit für Erholung, Lesen, Sport usw. gegeben wird. Die Privatlektüre der Lw.-Helfer ist durch den Betreuungsoffizier in geeigneter Weise zu überwachen und zu lenken.
2) Da die Lw.-Helfer durch den militärischen Dienst körperlich und geistig stark beansprucht werden, können sie auf die Dauer nicht 6 Stunden hintereinander (bei Verteilung der 18 Unterrichtsstunden auf 3 Tage) beim Schulunterricht aufnahmefähig sein. Eine erfolgreiche Mitarbeit beim Unterricht ist bei einer solchen Einteilung nicht möglich.
Nach einer Meldung des Sonderbeauftragten des REM beim Oberpräsidium Münster, Oberregierungsrat Dr. Wagner, wird bei einer verhältnismäßig großen Zahl von Einheiten der Schulunterricht immer noch auf 3 Wochentage zusammengedrängt. Das Luftgaukommando hat bereits mit Verfügung LGK VI, Iib/5 Az. 12 b 25 Nr.2833/43 vom 10.5.1943 die Zusammenfassung der 18 Wochenstunden auf 3 Nachmittage verboten. Die Abteilungskommandeure prüfen nochmals die Verhältnisse in den einzelnen Batterien nach und sorgen im Benehmen mit den Schulbehörden dafür, dass der Schulunterricht auf mindestens 5 Tage in der Woche verteilt wird.
3) Nach Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 4 zum Merkblatt „Lw-Helfer“ ist der Schulunterricht möglichst in Schulräumen zu erteilen. Dort, wo die Einsatzstelle von einem Schulgebäude zu weit entfernt liegt, findet der Unterricht in geeigneten anderen Räumen statt. Soweit es die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse gestatten, soll insbesondere der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern in Schulgebäuden stattfinden.
4) Ein übermäßiger Unterrichtsausfall, der nicht durch den Einsatz bedingt ist und ein häufiges Fehlen der Lw.-Helfer beim Schulunterricht ist unbedingt zu unterbinden.
Zur Überwachung der Teilnahme der Lw.-Helfer am Schulunterricht ist es zweckmäßig, dass der Mannschaftsführer an jedem Unterrichtstag jedem Lehrer eine vom Batteriechef unterzeichnete Liste vorlegt, welche die Namen der abwesenden Lw.-Helfer mit Angabe der Begründung des Fehlens enthält.“