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Ereignisse
1943
Juni

Schutz vor „sittlichen Gefahren“

Bei der Flak dienen auch Jugendliche, die nicht den Status von LWH besitzen. Sie sollen angesichts mangelnder Betreuung mit Erlass vom 19. Juni 1943 vor sittlichen Gefahren geschützt werden. Darin heißt es:

„In den Heimatflakbatterien befinden sich neben den Flakwehrmännern auch Jugendliche im Alter von 16 bis 17 Jahren, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zur Einberufung zum RAD oder zur Wehrmacht als Wehrmachtsgefolge Heimatflakdienst leisten.

Das Zusammensein der Jugendlichen mit Erwachsenen verschiedenen Alters birgt die Gefahr in sich, dass diese Jugendlichen gelegentlich Einflüssen unterworfen sind, denen sie ihrem innerlichen Halt nach nicht gewachsen sind.“

Der Kommandeur des Luftgaukommandos VI ordnete daher an, die Jugendlichen durch „geeignete Unteroffiziere“ betreuen zu lassen und sie möglichst getrennt von den Unterkünften der Erwachsenen unterzubringen.

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